Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Arbeitsunfähigkeit.
hallo
mein lohn setzt sich aus einem tarifstundenlohn und einem zusätzlich ausgehandeltem
übertariflichen stundenlohn zusammen.
im tarifvertrag BZA heißt es,daß im falle der arbeitsunfähigkeit(normale krankschreibung)ein schnittlohn aus den letzten 3 monaten gezahlt wird.das wurde bisher auch immer so umgesetzt.jetzt behauptet mein chef,ein die BZA vertretender anwalt sagt,daß im falle einer Krankheit nur der tariflohn im schnitt der letzten 3 monate bezahlt wird,ohne die übertarifliche stundenzulage mit einzu beziehen.das hieße für mich einen verlust der hälfte meines nettolohns,weil die ausgehandelte übertarifliche zulage in etwa die höhe des tarifstundenlohns beträgt.
was können Sie mir dazu sagen?bitte belegen sie ihre antwort mit eindeutigen arbeitsgerichtsurteilen oder ähnlichem,sodaß ich mit etwas "handfestem" ausgerüstet bin für den fall,das thema mit meinem chef besprechen zu können.
danke im voraus.
Antwort geschrieben am 06.02.2012 08:24:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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während der Entgeltfortzahlung wird das Entgelt weitergezahlt, das Sie ohne die Arbeitsunfähigkeit bekommen hätten, also auch der individuell ausgehandelte Stundenlohn, da das Lohnausfallprinzip gilt (BAG Urt.v. 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).
Ähnlich hat das BAG im Urteil vom 16. 12. 1998, Az.: 5 AZR 462/98 entschieden und einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 % ausgeurteilt.
Beide Entscheidungen sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, so dass dann sicherlich eine Lösung in Ihrem Sinne herbeigeführt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 10:40:13
halo herr bohle
ich beurteilte ihre antwort als oberflächlich,weil ich soweit auch schon war.
mittlerweile habe ich die information erhalten,daß im entgeltfortzahlungsgesetz steht,daß sehr wohl gekürzt werden kann im falle einer krankschreibung §4a EntgFG.diese info fehlte.
ob eine übertarifliche stundenzulage eine sondervergütung ist im sinne §4a EntgFG,weiß ich nicht.auch diese info fehlte mir für eine wenigstens ausreichende antwort ihrerseits.
mfg
halo herr bohle
ich beurteilte ihre antwort als oberflächlich,weil ich soweit auch schon war.
mittlerweile habe ich die information erhalten,daß im entgeltfortzahlungsgesetz steht,daß sehr wohl gekürzt werden kann im falle einer krankschreibung §4a EntgFG.diese info fehlte.
ob eine übertarifliche stundenzulage eine sondervergütung ist im sinne §4a EntgFG,weiß ich nicht.auch diese info fehlte mir für eine wenigstens ausreichende antwort ihrerseits.
mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 11:27:24
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Erstantwort wurde deutlich genmacht, dass in Ihrem Fall KEINE Kürzung berechtigt ist und Urteile genannt.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass die ausgehandelte Individualvergütung eine "zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbrachte Leistung" sein soll, bleibt Ihnen diese falsche Einschätzung der Rechtslage sicherlich unbenommen - Ihren Arbeitgeber wird es sicherlich freuen. ;-)
Ich vertreten mit dem BAG die Auffassung, dass hier das ARBEITSENTGELT die übertarifliche Zahung ist, also nichts ZUSÄTZLICH geleistet wird.
Aber Sie können gerne bei Ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung bleiben und sich dadurch selbst schaden.
*****
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Erstantwort wurde deutlich genmacht, dass in Ihrem Fall KEINE Kürzung berechtigt ist und Urteile genannt.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass die ausgehandelte Individualvergütung eine "zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbrachte Leistung" sein soll, bleibt Ihnen diese falsche Einschätzung der Rechtslage sicherlich unbenommen - Ihren Arbeitgeber wird es sicherlich freuen. ;-)
Ich vertreten mit dem BAG die Auffassung, dass hier das ARBEITSENTGELT die übertarifliche Zahung ist, also nichts ZUSÄTZLICH geleistet wird.
Aber Sie können gerne bei Ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung bleiben und sich dadurch selbst schaden.
*****
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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