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Frage geschrieben am 02.11.2009 20:19:37

bewährungswiederruf 3 monate auf 3 jahre

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1838
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
sehr geehrter herr anwalt,

ich bin 28 jahre alt, alleinerziehend, habe eine tochter mit 7 jahren, die in die schule geht und bin momentan seid september arbeitssuchend.habe davor bis august 2009 eine ausbildung zur kinderpflegerin absolviert!
meine letzte verurteilung war im juli wegen diebstahls wo ich zu einer strafe von 3 monate zu 3 jahren verurteilt worden bin.
habe da dem richter schon gesagt das ich kleptomani habe und bin auch vor der verhandlung und dem letzten diebstahl schon in behandlung gegangen genau wegen der kleptomani!der richter meinte dann ich dürfte mit jetzt nichst mehr zu schulden kommen lassen, sonst müsste ich meine strafe absitzen!hatte meine Krankheit auch gut im griff, bis ich letzten samstag einkaufen war und mich nicht mehr zügeln konnte und wieder sämliche sachen eingesteckt habe wie z.b. waschpulver, mandeln zum essen, etc. ich hatte auch von einem anderen laden nebenan zwei wollmützen eingesteckt! als ich dann zur kasse bin und aus dem laden raus bin, hat mich der laden´dedektiv angehalten ich solle mitkommen.er hat dann auch die 2 mützen gefunden und ist in den laden nebenan und ich habe auch dort eine anzeige bekommen wegen diebstahls.
jetzt habe ich 2 anzeigen!was kann mir passieren?wird meine bewährung wiederrufen?was passiert mit meiner tochter?wird sie mir weggenommen?kann mir nicht einmal einen anwalt leisten!

muss dazu sagen, dass ich meine therapie immer noch mache und sie regelmäßig besuche und bis samstag auch nicht mehr klauen war.

hoffe sie können mir etwas weiterhelfen

vielen dank

***


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.11.2009 21:52:39
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Beethovenstr. 3, 59174 Kamen, Tel: 02307/17062, Fax: 02307/236772
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internetrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.

Gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst dürfte klar sein, dass Sie sich leider erneut wegen Diebstahls gem. § 242 StGB strafbar gemacht haben. Aufgrund Ihrer letzten Verurteilung, zu der Sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren verurteilt worden sind, droht leider nunmehr der Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56 f Absatz I Nr. 1 StGB.

Da Sie allerdings unter einer starken Form der Kleptomanie zu leiden scheinen und sich in Therapie befinden, könnte man auch ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung denken, § 56 f Absatz II S. 1 Nr. 1StGB. Dazu wäre Voraussetzung, dass es ausreicht, Ihnen weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, die insbesondere in der Unterstellung eines Bewährungshelfers liegen können. Nach der Rechtsprechung ist von einem Widerruf der Strafaussetzung zwingend abzusehen, wenn es ausreicht, z.B. im Hinblick auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Lebensführung des Verurteilten oder anderer Umstände, eine oder mehrere Maßnahmen nach der oben genannten Vorschrift zu erteilen. Schließlich wäre auch an eine Verlängerung der Bewährungszeit nach Nr. 2 zu denken.

Hinsichtlich des auf Sie zukommenden neuen Verfahrens sollten Sie sich unbedingt eines Verteidigers bedienen. Da ich aufgrund Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass Sie bereits mehrmals einschlägig wegen Diebstahls vorbestraft sind, sollten Sie mithilfe des Verteidigers versuchen, auf Schuldunfähigkeit zu plädieren. Im Hinblick auf Ihre Vorstrafen und gesamten Lebensumstände wird der Verteidiger möglicherweise mit Erfolg erreichen können, dass er Ihnen als sog. Pflichtverteidiger beigeordnet wird, § 140 StPO. Hierauf sollten Sie Ihn direkt ansprechen.

Das Problem hinsichtlich der Kleptomanie ist allerdings, dass die Gerichte bei der Annahme einer Schuldunfähigkeit wegen Kleptomanie eher zurückhaltend urteilen. Ihr Verteidiger sollte im Verfahren beantragen, durch ein Gutachten eines Sachverständigen feststellen zu lassen, das Sie im Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage waren, das Unrecht der Tat einzusehen. Hilfreich wäre diesbezüglich auch die Vorlage eines Attestes Ihrer Therapeutin.

Sollte es zu einem Widerruf der Bewährung kommen, müsste unter Umständen damit gerechnet werden, dass Ihre Tochter für diese Zeit in einer Pflegefamilie untergebracht wird, sofern keine anderen Verwandten zur Verfügung stünden. Auch dies sollten Sie allerdings mit Ihrem Verteidiger besprechen.

Es tut mir leid, Ihnen keine besseren Nachrichten übermitteln zu können. Ich möchte jedoch nochmals betonen, dass Sie sich unbedingt und unverzüglich eines Strafverteidigers bedienen sollten. Auch eine Aussage bei der Polizei sollten Sie unterlassen, da dies im schriftlichen Wege über den sodann gewählten Verteidiger erfolgen sollte.

Schließlich verweise ich bei Bedarf auch auf die kostenlose Nachfragefunktion, wünsche Ihnen einen schönen Restabend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen




Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt


Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker
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59174 Kamen
Tel.: 02307/17062
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HP: www.kanzlei-heidicker.de
E-Mail: ra@kanzlei-heidicker.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.11.2009 22:14:48

danke für ihre antwort!

Habe ich denn die Möglichkeit einen pflichtverteidiger zu nehmen?
für den müsste ich doch dann nichts bezahlen oder?
einen anwalt kann ich mir nämlich nicht leisten.
wo kann ich einen pflichtverteidiger beantragen?

wenn der bewährungswiederruf durch geht und ich ins gefängnis muss, muss ich dann nur die drei monate oder kommt von der neuen strafe jetzt also von diesem diebstahl auch noch eine strafe dazu?

ein attest habe ich dem richter letztens bei der verhandlung schon gegeben, aber darauf stand nur, dass ich in behandlung bin, weil meine psychologe sich noch nicht genau dazu äussern will ob ich kleptomani habe, weil das nicht leicht festzustellen wäre!


wie soll ich denn jetzt fortfahren?

vielen dank für ihre bemühungen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2009 19:48:04

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ob tatsächlich die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen, ist ohne Akteneinsicht schwer zu beurteilen, ist jedoch aufgrund Ihrer Schilderung nicht unwahrscheinlich. Die Voraussetzungen folgen aus § 140 StPO.

Die Pflichtverteidigerkosten werden grundsätzlich nur "zunächst" von der Staatskasse übernommen. Auch bei der Pflichtverteidigung entscheidet das Gericht durch Kostenentscheidung, wobei bei einer Verurteilung Sie die Kosten der Staatskasse für den Pflichtverteidiger zu ersetzen hätten. Prozesskostenhilfe wie im Zivilrecht gibt es im Strafrecht nicht.

Sollte es zu einem Widerruf der Strafaussetzung kommen, käme eine weitere Strafe dazu.

Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichem Gruß

Dipl. Jur. Jan B. Heidicker
Rechtsanwalt



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bewährungswiederruf 3 monate auf 3 jahre | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-11-03
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