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Frage geschrieben am 04.10.2011 15:54:02

bewährung

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 561
ich bin wegen betruges zur einer bewährungsstrafe für 6 monate verurteilt worden nun will ich morgen nach marokko fliegen kann ich einreisen oder ist das nicht möglich??
ich habe angst das die mich nicht fliegen lassen,ich will nur urluab machen?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Nach Ihrer Schilderung sind Sie rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, die nach § 7 BZRG auch in das Zentralregister eingetragen wird.
Die gegen Sie verhängte Strafe steht grundsätzlich einer Aus- und Einreise nicht entgegen. Wenn Ihnen zusätzlich Auflagen nach § 56 b StGB oder Weisungen nach § 56 c StGB erteilt worden sein sollten, so gilt folgendes: Wenn Sie die Auflagen erfüllt haben, beziehungsweise regelmäßig der Erfüllung nachkommen, haben Sie bei der Ausreise (und dann wieder bei Einreise) nach Deutschland rechtlich nichts zu befürchten.
Sollten Ihnen Meldeauflagen etc. im Bewährungsbeschluss gemacht worden sein, sollten Sie vorsorglich -aber nur dann!- die für Sie zuständige Polizeiwache persönlich oder per Fax von Ihrem geplanten Urlaub in Kenntnis setzen. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass Sie sich die Kenntnis durch die Polizei schriftlich bestätigen lassen. Nochmals: Dieses gilt nur bei entsprechender Meldeauflage, ansonsten wünsche ich einfach einen schönen sonnigen Urlaub.

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.

Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen



gez. RA Dannheisser




Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040/4112557-0
Fax: 040/4112557-17
dannheisser@rae-dpc.de
www.rae-dpc.de
www.dieinternationalen.de



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.10.2011 16:58:06

der richter hat mir mitgeteilt als er das urteil ausgeprochen das ich meine 200 sozialstunden innerhalb 6 monate ableisten muss und das habe ich schon erfüllt ich muss in regelmässigen kontakt zur meiner bewährungshelferin sein das bin ich regelmässig,steht das den wenn ich am zoll und flughafen bin auch im computer??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.10.2011 17:06:37

Zu Ihrer Nachfrage:

Nur wenn Sie die Auflagen und/oder Weisungen nicht erfüllt haben, kann dieses im Zentralregister eingetragen werden und könnte bei der Ausreise zu Problemen führen.
Da Sie alles erfüllt haben, nochmals: Einen schönen Urlaub mit viel Sonne.

MfG

RA Dannheisser
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