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Frage geschrieben am 21.03.2011 02:04:45

bewährungswiederruf? Verstoß gegen Arzneimittelgesetz

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 922
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Verstoß.
Bei mir war eine Hausdurchsuchung wegen Arzneimitteln in nicht geringer Menge ( also was über Therapeutische Zwecke hinausgeht ) es wurde ein Packet in dem Artzneimittel waren beschlagnahmt und bei mir zuhause etwas! diese Hausdurchsuchung kam zustande weil gegen mich ausgesagt wurde das ich damit Handle von einem Minderjährigen also im besonders schweren Fall was aber nicht stimmt und nicht nachzuweisen ist! Normlaerweise wird der Besitz über threapeutischen Zwecken (Mengen) mit einer Geldstrafe bestraft wenn nicht damit gehandelt wird kann diese drohende Geldstrafe meine Bewährung gefährden!? Es handelt sich um Anabolika preparate!


Antwort geschrieben am 21.03.2011 02:20:11
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

jede einschlägige Straftat die Sie begehen, kann zum Widerruf der Bewährung führen; § 56f StGB.

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

Um einen etwaigen Widerruf möglicherweise zu vermeiden, sollten sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Dieser kann nach Akteneinsicht bezüglich der aktuellen Vorwürfe und Einsicht in die Unterlagen Ihrer vorherigen Verurteilung die notwendigen Schritte einleiten.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
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