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Frage geschrieben am 11.01.2011 08:53:42

betriebliche Übung bzgl. Feiertagen bei einem angestellten Berater

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2136
ich (54 Jahre) bin seit Februar 2007 bei der deutschen Tochter (ca. 50 MA, ca. 17 Consultants, ca. 5 PreSales Consultants) einer amerikanischen Softwarefirma als Consultant mit nahe 100% Reisetätigkeit beschäftigt (in 2010 13 verschiedene Kunden zwischen 1 Tag und 3 Monaten). Der Firmensitz ist Frankfurt, der Dienstsitz ist arbeitsvertraglich als mein Homeoffice in München geregelt. Momentan arbeite ich seit September 2010 in einen Projekt in Frankfurt.
Vor dem 1. November kam die Frage von meinem Chef ob ich an Allerheiligen (Feiertag in Bayern aber nicht in Hessen) in Frankfurt sei was ich mit Hinweis auf die letzten 4 Jahre verneint habe. Den 1.11. hat er akzeptiert und für die Zukunft folgende Regelung erlassen:

"Bei den Feiertagen gilt folgende gesetzliche Regelung:
- Entscheidend bei der Feiertagsregelung ist nicht der Wohnsitz, sondern der Einsatzort des Angestellten. -
Wenn z.B. jemand seinen Wohnsitz in einem Bundesland hat, in dem der 01. November ein Feiertag ist, arbeitet er aber in einem Bundesland bzw. einem anderen Land, wo dieser Tag keiner Feiertag ist, dann gilt für diesen Angestellten der 01. November nicht als Feiertag. Der Angestellte hat auch keinen Anspruch auf einen freien Ausgleichtag."

Zeitgleich kam vom PreSales-Chef (andere Abteilung) folgendes Mail:

"bitte denkt daran, daß am nächsten Montag, den 01.11.2010 in folgenden Bundesländern Feiertag ist:
BW, Bay, NRW, RP, SAAR, Sach*, Thür* (*in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung)
Aus diesem Grunde wird von dem Pre-Sales Team nur Kai (Hinweis von mir, er wohnt in Hamburg) im Dienst sein."

Auf meine Frage am 30.11.2010 nach den rechtlichen Grundlagen seiner Regelung (meines Chefs) habe ich keine Antwort bekommen. Am 5.1.2011 kam dann folgendes Mail:

"Feiertagsregelung (offizielles Arbeitsrecht)
Arbeitsregelung:
Befinden sich Wohnsitz des Arbeitnehmers und Arbeitsort nicht in demselben Bundesland/Land, und gibt es in den betroffenen Bundesländern/Ländern (Anmerkung von mir, kann auch Ausland sein) unterschiedliche gesetzliche Feiertage, so sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort maßgebend.
Urlaubsregelung:
Befinden sich Wohnsitz des Arbeitnehmers und Arbeitsort nicht in demselben Bundesland/Land, und gibt es in den betroffenen Bundesländern/Ländern unterschiedliche gesetzliche Feiertage, so sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Wohnsitz maßgebend. Bei der Beantragung von Urlaub werden Feiertage am Wohnsitz angerechnet, sofern der Urlaub angrenzend genommen wird."

Meine Mail vom 2.1.2011 wurde nicht beantwortet und komplett ignoriert:

"Meiner Meinung nach handelt es sich bei der bisherigen Behandlung der Feiertage nach Dienstsitz um eine betriebliche Übung, die in meiner fast vierjährigen Betriebszugehörigkeit uneingeschränkt gegolten hat (Hinweis von mir, kann ich belegen) und die nicht einseitig und kompensationslos geändert werden kann.
Da mir viel an einer einvernehmlichen Regelung liegt, bin ich für vernüftige Vorschläge (z.B. Freizeitausgleich) jederzeit offen.
Um ein positives Zeichen zu setzen habe ich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, meinen Einsatz am 6. Januar (Heilige drei Könige) in Frankfurt geplant."

Meine Frage ist nun, ob die seit 4 Jahren bestehende betriebliche Übung bzgl. der Gewährung der Feiertage nach Dienstsitz die am 5.1.2011 erlassene Regelung ausser Kraft setzt. Ich denke, dass die Durchsetzung der betrieblichen Übung (die auch beim PreSales so geübt wird) einfacher sein sollte als die Diskussion um Dienstsitz und Arbeitsort wofür sich mein Chef ja auch anwaltlichen Rat eingeholt hat. Wie muss ich nun vorgehen, um meine Rechtsauffassung der betrieblichen Übung durchzusetzen?


Antwort geschrieben am 11.01.2011 09:25:17
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,


auch auf die Gefahr hin, dass Ihnen die Antwort nicht gefallen dürfte: Hier werden Sie sehr schlechte Chancen haben, Ihr gewünschtes Ziel erfolgreich umzusetzen-


Das BAG, Urt.v. 13.06.2007, Az.: 5 AZR 849/ 06 hat in einem vergleichbaren Fall einen Anspruch aus einer betrieblichen Übung mit der Begründung verneint, dass Anhaltspunkte für einen vertraglichen Bindungswillen nicht vorliegen würden, zumal es sich um eine Frage der Organisation des Betriebes handele.

Wegen der Auswirkungen der Personaleinsatzplanung auf das Funktionieren des gesamten Betriebs konnten dort die Arbeitnehmer ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht annehmen, dass ein solcher Wille besteht.


Und so wird es leider auch bei Ihnen zu bewerten sein:

Denn nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung war es offenkundig, dass der in Hamburg tätige Kollege nach dem Einsatzortprinzip nicht frei hatte, so dass mE sogar deutlich gemacht worden ist, dass es keine betriebliche Übung gibt.


Demanch sehe ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung keinen rechtlichen Ansatzpunkt, die von Ihnen gewünschte Regelung verbindlich festhalten zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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