05.02.2011 | 09:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Als Teilnehmer an einem Glücksspiel kann man sich nach
§ 285 StGB strafbar machen, wenn man an einem illegalen Glückspiel (
§284 StGB), also an einem Glückspiel für das der Veranstalter keine Erlaubnis hat, teilnimmt. Der von Ihnen gewählte Anbieter besitzt nach eigenen Angaben eine Erlaubnis der Britischen Glücksspielkommission. Dem Wortlaut von
§ 284 StGB ist nicht zu entnehmen, dass eine Erlaubnis einer Deutschen Behörde vorliegen muss, wobei es innerhalb der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob auch einer ausländischen Erlaubnis eines EU-Landes eine Legalisierungswirkung zukommt.
Dies vorausgeschickt antworte ich auf Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:
1)
Wie heißt es so schön? "Wettschulden sind Ehrenschulden". Wie auch immer. Nach
§ 762 Abs. 1Satz 1 BGB wird durch Spiel oder durch Wette keine Verbindlichkeit begründet. Das heißt, dass Sie aus gesetzlichen Gründen nicht verpflichtet waren, den Wetteinsatz zu bezahlen.
Der Wettanbieter wird Ihnen das Geld jedoch kaum zurückzahlen, da nach
§ 762 Abs. 2 Satz 2 BGB das auf Grund eines Spieles oder einer Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Teilnahme an Sportwetten, anders als bei reinem Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, um nichts Verbotenes.
Dies gilt um so mehr da nach dem Plancania Urteil des Europäischen Gerichtshofs Kapitalgesellschaften zumindest in Italien nicht mehr vom Wettgeschäft ausgeschlossen und Wettanbieter ohne Lizenz dort nicht mehr ohne weiteres bestraft werden dürfen (EuGH Urteil vom 6.3.2007,
C-338/04).
Wenn für die Bezahlung des Wetteinsatzes mangels Erlaubnis einer Deutschen Behörde gemäß
§ 134 BGB kein Rechtsgrund besteht, so könnten Sie zwar den bezahlten Einsatz vom Anbieter gemäß
§§ 812 ff. BGB zurückfordern.
Eine Rückforderung könnte vorliegend jedoch nach
§ 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung gilt dies dann, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks bei der Hingabe des Geldes von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht hat und der Darlehensgeber deshalb nicht mehr bereichert ist (BGH
NJW 1995, 1152).
Alles in allem sind die Chancen, dass Sie das Geld zurückerhalten, äußerst gering, zumal der Anbieter seinen Geschäftssitz im Ausland hat.
2)
Auch das Kreditkartenunternehmen wird voraussichtlich keine Rückbuchung des von Ihnen anvisierten Geldes veranlassen, da die Zahlung an das Wettunternehmen in Erfüllung der Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag - hier Ihrer Weisung, dass Wettunternehmen zu bezahlen -erfolgt ist.
3)
Zivilrechtlich könnten Sie zwar auf die Auszahlung eines Gewinns bestehen.
Die Chancen sind jedoch ungewiss, da der Sport Wettenanbieter keine Genehmigung einer Deutschen Behörde hat und gemäß
§ 763 BGB ein Lotterievretrag oder ein Ausspielvertrag nur dann eine Verbindlichkeit begründet, wenn die Ausspielung staatlich genehmigt wurde.
Hinzu kommt, dass es Ihnen kaum gelingen wird, Belege vorzulegen, die einen Gewinn bestätigen würden. Schließlich haben Sie Ihre Daten beim Anbieter nicht korrekt angegeben.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
05.02.2011 | 23:08
Vielen Dank schonmal für die schnelle und ausführliche Antwort!
Angemeldet war ich zuerst mit meinen richtigen Daten, die ich später änderte. Ich habe ja lediglich die 150,- Euro von meiner Kreditkarte aus einzahlen lassen. Als ich eben keine Einzahlung in meinen Online-Konto vorfand, änderte ich meine Daten, weil eine Löschung des Accounts nicht möglich war.
Allerdings hätte ich noch eine Frage bzgl. der "Beweispflicht". Muss der Anbieter nicht mir nachweisen, dass ich eine Wette abgeschlossen habe? Ich habe mir zwar eine Wette angeschaut, diese jedoch niemals abgeschlossen. Aus meiner Sicht ist es daher nicht rechtens vom Anbieter, mein Geld aufgrund der geänderten Daten einzubehalten.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.02.2011 | 23:29
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Da Sie die Sportwette bereits bezahlt haben müssten Sie vor Gericht substantiiert die Tatsachen vortragen und auch beweisen, welche einen Rückzahlungsanspruch zu Ihren Gunsten begründen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt