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bet365.com - Betrug beim Online-Wettanbieter?


| 05.02.2011 01:00 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich letzte Woche Mittwoch beim o.g. Online-Wettanbieter angemeldet. Zuvor konnte ich eine Wette auswählen, die ich aber später nicht bestätigen konnte bzw. musste? Sprich, ich habe erst eine Wette ausgewählt und mich danach erst mit meinen richtigen Daten angemeldet. Ich habe auch sogleich 150,- EUR von meiner Kreditkarte aus mein Konto abbuchen lassen. Eine Wette habe ich nach meiner Anmeldung nicht abgeschlossen.

Anschließend habe ich zwei e-Mails von bet365 erhalten. Einmal mit der Begrüßungsmail und in einer weiteren E-Mail musste ich meine Identität bestätigen. Dies habe ich in meiner Leichtsinnigkeit auch getan. Zu diesem Zeitpunkt stand ich unter leichtem Tabletteneinfluss und einer mittelschweren Erkältung.

Einen Tag später bereute ich die Anmeldung bereits und wollte meinen Account löschen, dies ist jedoch bei diesem Anbeiten online grundsätzlich nicht möglich. Da ich keine offenen Wetten fand (das Ende der Wette wäre im Mai gewesen) und keinen Geldbetrag im Konto übrig hatte, ging ich davon aus, dass das Geld von meiner Kreditkarte nicht mehr abgebucht wird. Wie gesagt, habe ich meine Identität einen Tag zuvor nicht bei vollstem Bewusstsein bestätigt.

Da eben keine Löschung des Accounts möglich war, habe ich meine personenbezogenen Daten in willkürliche Daten umgeändert.

Als ich am Wochenende von meinem Kreditinstitut die Rechnung über 150,- EUR bekam, habe vorgestern sofort beim Wettanbieter angerufen. Da mir die die ganze Sache ehrlich gesagt etwas peinlich war, gab ich an, mein minderjähriger Bruder hätte sich ohne meines Wissens mit meinem Namen und meiner Kreditkarte angemeldet. Daraufhin wurde mein Konto gesperrt, mein Geld bekomme ich nicht mehr zurück, mit der Begründung, es wurde bereits eine Wette abgeschlossen (diese hatte ich jedoch VOR der Anmeldung ausgewählt) und diese wäre nicht mehr rückgängig zu machen.

Dazu hätte ich ein paar Fragen:

1. Ist es irgendwie möglich, wieder an mein Geld zu bekommen?
2. Was passiert, wenn ich die Wette unerwartet gewinnen sollte (Gewinn beträgt ca. 1500,- EUR). Habe ich dann Chancen, wieder an mein Geld bzw. an den Gewinn zu kommen?
3. Ist die Vorgehensweise des Wettanbieters zulässig?

Über Ihre Rückantwort freue ich mich jetzt bereits.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Betrug
05.02.2011 | 09:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Als Teilnehmer an einem Glücksspiel kann man sich nach § 285 StGB strafbar machen, wenn man an einem illegalen Glückspiel (§284 StGB), also an einem Glückspiel für das der Veranstalter keine Erlaubnis hat, teilnimmt. Der von Ihnen gewählte Anbieter besitzt nach eigenen Angaben eine Erlaubnis der Britischen Glücksspielkommission. Dem Wortlaut von § 284 StGB ist nicht zu entnehmen, dass eine Erlaubnis einer Deutschen Behörde vorliegen muss, wobei es innerhalb der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob auch einer ausländischen Erlaubnis eines EU-Landes eine Legalisierungswirkung zukommt.

Dies vorausgeschickt antworte ich auf Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben weiter wie folgt:

1)

Wie heißt es so schön? "Wettschulden sind Ehrenschulden". Wie auch immer. Nach
§ 762 Abs. 1Satz 1 BGB wird durch Spiel oder durch Wette keine Verbindlichkeit begründet. Das heißt, dass Sie aus gesetzlichen Gründen nicht verpflichtet waren, den Wetteinsatz zu bezahlen.

Der Wettanbieter wird Ihnen das Geld jedoch kaum zurückzahlen, da nach § 762 Abs. 2 Satz 2 BGB das auf Grund eines Spieles oder einer Wette Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Teilnahme an Sportwetten, anders als bei reinem Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, um nichts Verbotenes.

Dies gilt um so mehr da nach dem Plancania Urteil des Europäischen Gerichtshofs Kapitalgesellschaften zumindest in Italien nicht mehr vom Wettgeschäft ausgeschlossen und Wettanbieter ohne Lizenz dort nicht mehr ohne weiteres bestraft werden dürfen (EuGH Urteil vom 6.3.2007, C-338/04).

Wenn für die Bezahlung des Wetteinsatzes mangels Erlaubnis einer Deutschen Behörde gemäß § 134 BGB kein Rechtsgrund besteht, so könnten Sie zwar den bezahlten Einsatz vom Anbieter gemäß §§ 812 ff. BGB zurückfordern.

Eine Rückforderung könnte vorliegend jedoch nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung gilt dies dann, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks bei der Hingabe des Geldes von vornherein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht hat und der Darlehensgeber deshalb nicht mehr bereichert ist (BGH NJW 1995, 1152).

Alles in allem sind die Chancen, dass Sie das Geld zurückerhalten, äußerst gering, zumal der Anbieter seinen Geschäftssitz im Ausland hat.


2)

Auch das Kreditkartenunternehmen wird voraussichtlich keine Rückbuchung des von Ihnen anvisierten Geldes veranlassen, da die Zahlung an das Wettunternehmen in Erfüllung der Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag - hier Ihrer Weisung, dass Wettunternehmen zu bezahlen -erfolgt ist.


3)

Zivilrechtlich könnten Sie zwar auf die Auszahlung eines Gewinns bestehen.

Die Chancen sind jedoch ungewiss, da der Sport Wettenanbieter keine Genehmigung einer Deutschen Behörde hat und gemäß § 763 BGB ein Lotterievretrag oder ein Ausspielvertrag nur dann eine Verbindlichkeit begründet, wenn die Ausspielung staatlich genehmigt wurde.

Hinzu kommt, dass es Ihnen kaum gelingen wird, Belege vorzulegen, die einen Gewinn bestätigen würden. Schließlich haben Sie Ihre Daten beim Anbieter nicht korrekt angegeben.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
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www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 05.02.2011 | 23:08

Vielen Dank schonmal für die schnelle und ausführliche Antwort!

Angemeldet war ich zuerst mit meinen richtigen Daten, die ich später änderte. Ich habe ja lediglich die 150,- Euro von meiner Kreditkarte aus einzahlen lassen. Als ich eben keine Einzahlung in meinen Online-Konto vorfand, änderte ich meine Daten, weil eine Löschung des Accounts nicht möglich war.

Allerdings hätte ich noch eine Frage bzgl. der "Beweispflicht". Muss der Anbieter nicht mir nachweisen, dass ich eine Wette abgeschlossen habe? Ich habe mir zwar eine Wette angeschaut, diese jedoch niemals abgeschlossen. Aus meiner Sicht ist es daher nicht rechtens vom Anbieter, mein Geld aufgrund der geänderten Daten einzubehalten.


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.02.2011 | 23:29

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Da Sie die Sportwette bereits bezahlt haben müssten Sie vor Gericht substantiiert die Tatsachen vortragen und auch beweisen, welche einen Rückzahlungsanspruch zu Ihren Gunsten begründen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-02-05 | 16:58


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