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Frage geschrieben am 02.02.2012 17:57:21

besteht noch Bafög-Anspruch?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 458
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im letzten Jahr ein Studium an einer Hochschule aufgenommen. Dafür habe ich auch Bafög beantragt, das jetzt allerdings abgelehnt wurde.

Kurz zur Vorgeschichte:
Ich habe bereits ab 2005 eine Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolviert und dafür („Schüler"-)Bafög erhalten. Der Ausbildungsvertrag wurde bereits im Vorfeld auf drei Jahre geschlossen. Konkret sah es so aus, dass ich von 08/2005 bis 07/2007 an der Einrichtung einen Abschluss als „staatl. geprüfte kaufmännische Assistenz" absolvierte. Laut Bafög-Bescheid wurde die Ausbildung als „Schulart 204" gefördert.

Danach sah der Ausbildungsvertrag ein 3-monatiges Auslandspraktikum vor, das über das sog. „Leonardo-Programm" gefördert wurde. Dies erfolgte im Zeitraum von 08/2007 bis 10/2007. Hierfür erhielt ich kein Bafög.

Daran anschließend sah der Ausbildungsvertrag einen letzten Ausbildungsabschnitt vor. Dieser wurde im Zeitraum vom 11/2007 bis 07/2008 wieder mit Schüler-Bafög gefördert, die Schulart laut Bafög-Bescheid war hier eine Fachschule (221). Es schloss mit einem „Diploma" einer privaten Non-Profit-Organisation. Dies ist allerdings nicht zu vergleichen mit einem akademischen Diplom.

Zur jetzigen Situation:
Mein Bafög-Antrag wurde mit einer Ablehnung beschieden. Die Begründung lautet:

„Ausbildungsförderung wird nach §7 (1) Bafög für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2 u. 3 Bafög bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.

Diesen Grundanspruch haben Sie mit Ihren beiden Abschlüssen bereits ausgeschöpft. Hat der Auszubildende nach Ausschöpfung des Förderungsanspruchs nach §7(1) eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 u. 3 durchgeführt, so kann er, für eine anschließende Ausbildung nur unter den Voraussetzungen des §7(2) Förderung erhalten."

Ist die rechtliche Situation tatsächlich so zu bewerten? Immerhin habe ich nur einen einzigen Ausbildungsvertrag geschlossen. Außerdem habe ich nur für 2 Jahre und 9 Monate Bafög erhalten, da ja die drei Monate Auslandsaufenthalt nicht gefördert wurden. Daher sehe ich es nicht so, dass mein Grundanspruch mit meiner ersten Ausbildung ausgeschöpft ist.

Ich bitte um Ihre Einschätzung der Situation.

Vielen Dank.


Antwort geschrieben am 02.02.2012 19:00:06
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Förderung von BAföG bestimmt sich nach § 7 BAföG.

Hiernach wird nur die erstmalige Berufsausbildung bis zu einem Abschluss gefördert.

Diesen Abschluss erwarben Sie durch die Ausbildung an der privaten Berufsfachschule über drei Jahre.
Dabei spielt es für die Frage, ob ein weiterer Anspruch besteht, keine Rolle wie lange der Zuschuss gewährt worden ist oder durch Auslandsaufenthalte nicht bestand.

Auch sind grundsätzlich keine zwei Ausbildungen förderfähig, sondern nur eine, die mit einem Berufsabschluss endet.

Allerdings lebt dieser Anspruch wieder auf, wenn Sie nunmehr eine weitere Ausbildung anstreben, die auf der ersten Ausbildung aufbaut und diese für den angestrebten Beruf erforderlich ist (§ 7 Absatz 2 BAföG).

Bitte prüfen Sie, ob Sie nicht unter eine der in § 7 Absatz 2 aufgestellten Bedingungen fallen, da mir diese Angaben zur Prüfung fehlen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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