Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Bestattungskosten.
es geht darum ,das die Lebensgefährtin( hat sich räumlich von ihm getrennt aber in weiterhin besucht) unseres Vater mit uns beim Bestattungsinstitut war und umbedingt den letzten willen unseres Vater erfüllen wollte, und zwar das er eine Seebestattung bekommt da er früher Seemann war. Die Lebensgefährtin hat dann gesagt das sie für die Kosten aufkommt und hat den Auftrag dem Bestatter erteilt. Die dann folgende Rechnung betrug über 2800 euro . Als sie dann die Rechnung bekam hat sie sich darauf berufen das sie kein Geld hat und vom Sozialamt lebt. Wir Kinder sind nicht damit einverstanden die Rechnung zu bezahlen. Da uns der Bestatter dann die Rechnung an uns wieder schickte da die Lebensgefährtin das ablehnte , habe ich ein widerspruch eingelegt. Nun hat sich der Wirtschaftsverband HKH eingeschaltet und die Intressen des Schreiners(Bestatter) angenommen. Diese berufen sich auf den §§2058,421 das wir die Kinder haften.Alle Kinder und die Enkelkinder sind vom Erbe zurück getretten.Nun meine Frage sind wir wirklich dafür verantwortlich die Rechnung zu zahlen? oder muss die Lebensgefährtin dafür aufkommen.Wir hätten nur eine einfache Urnenbestattung gemacht da es uns selber finanziell nicht möglich gewesen wäre. Antwort geschrieben am 28.08.2010 23:17:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Auch wenn Sie (und die anderen Erben) die Erbschaft ausgeschlagen haben, so haften Sie trotzdem nach gesamtschudnerisch nach den §§ 1968, 2058, 421 ff. BGB für die Beerdigungskosten:
Der Erbe/die erben trägt/tragen die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Demjenigen, der die Beerdigung vorgenommen hat und dazu Verbindlichkeiten eingegangen ist, gewährt § 1968 BGB grundsätzlich einen Freistellungs- oder Erstattungsanspruch gegen den oder die Erben.
Nicht in § 1968 BGB geregelt sind das Recht, die Totenfürsorge wahrzunehmen, sowie die in den Friedhofsgesetzen der Länder (Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz - BestattG BW, § 31: "Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen. [...] Wird nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde diese anzuordnen oder auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht die Leiche einem anatomischen Institut zugeführt wird.") normierte öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht.
Zur Totenfürsorge gehört die Bestimmung der Bestattungsart und des Ortes der letzten Ruhestätte sowie gegebenenfalls die Entscheidung über eine Umbettung der Leiche oder der Urne.
In erster Linie entscheidet der Wille des Verstorbenen. Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen.
Soweit dieses nachweisbar ist (also durch die Lebensgefährtin), müsste man dem letzten Willen in Form einer Seebestattung auch nachkommen.
Ob die Angehörigen Erben des Verstorbenen geworden sind, ist unerheblich.
Hat der Verstorbene allerdings jemanden - also etwa die Lebensgefährtin - ,mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, ist diese Person berechtigt, die Totenfürsorge wahrzunehmen, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen gehört.
Ob hier eine (vorrangige) Kostenübernahme durch die Lebensgefährtin in Betracht kommt, kann ich nicht leider beurteilen, da man noch alle Einzelumstände mit einbeziehen müsste.
Nur soviel:
Nach § 780 BGB - Schuldversprechen - gilt jedoch:
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Allerdings könnte man sich hier auf eine Treuwidrigkeit, wenn nicht gar ein betrügerisches Verhalten der Lebensgefährtin berufen, wenn Sie im Nachhinein nicht mehr zahlen will. Damit käme es auch eventuell gar nicht mehr auf den obigen Formzwang an.
Ob dann tatsächlich keine Leistungsfähigkeit der Lebensgefährtin vorliegt, wäre aber dann unerheblich, der Bestatter ginge leider dann eben leer aus.
Sie sollten sich daher nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung gegen die Forderung zu Wehr setzen und gegebenenfalls einen Anwalt Ihrer Wahl für eine Vertretung gegen den Bestatter einschalten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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