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beschraenkte Steuerpflicht für Trader die im Ausland mit deutschen Aktien handeln?


19.08.2011 08:10 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe ausschliesslich vom privaten Kauf und Vekauf von Aktien und Optionsscheinen, welche ich über eine deutsche Bank in der Regel an einer deutschen Börse (aber auch auf ausserbörslichen Handelsplattformen) kaufe und verkaufe. Ich bin sozusagen ein Trader, der mit dem kurzfristigen Hin- und Herhandeln von Aktien und Optionsscheinen Gewinne erzielen will. Ich handle nur auf eigene Rechnung und nur mit meinem privaten Vermögen.

Seit 1.1. 2005 lebe und trade ich aus der Türkei heraus. Ich bin in Deutschland abgemeldet und habe keinerlei persönliche Bindungen mehr zu Deutschland wie Wohnung, Grundstücke, Familie etc. Seit 2005 habe ich Deutschland auch nicht mehr betreten.

Die Aktien, die ich kaufe und verkaufe sind zu 70% deutsche Unternehmen, wie z.B. Siemens oder VW, aber auch auslaendische wie z.B. Fiat oder Coca Cola. Die Optionsscheine können sich auf jedwede Aktie beziehen aber auch auf den DAX oder den Goldpreis z.B.

Muss ich meine Spekulationsgewinne in Deutschland weiterhin versteuern (beschraenkte Steuerpflicht) oder hier in der Türkei? D.h. bin ich weiterhin in Deutschland mit diesem Einkommen steuerpflichtig? Hat sich diese Regelung 2008 geandert, so dass ich vorher nur steuerpflichtig war bei einer Beteiligung im Aktienwert über 1% des jeweiligen Unternehmens und jetzt immer? Gibt es einen steuerlichen Unterschied ob ich einen Spekulationsgewinn mit einem deutschen Unternehmen wie z.B. Siemens erzielt habe oder mit einem auslaendischen wie z.B. Fiat.

Falls ich steuerpflichtig sein sollte, gaebe es irgendeine legale Möglichkeit, diese Steuerpflicht zu vermeiden, z.B. durch Wechsel auf ein auslaendisches Bankinstitut, über das ich meine Geschaefte abwickeln würde, selbst wenn ich weiterhin deutsche Aktien an deutschen Börsen kaufen würde?

Und wie lange waere ich in Deutschland steuerpflichtig? Und wie kann ich verhindern, dass ich nicht zweimal besteuert werde, in der Türkei und in Deutschland?

Es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei. Bedeutet dies, dass ich mich mit meinen erzielten Spekulationsgewinnen ausschliesslich dem türkischen Recht und der türkischen Steuer unterwerfen muss und zum deutschen Finanzamt keinen Bezug mehr habe, somit in Deutschland nichts mehr angeben muss und auch keine Steuererklaerung mehr abgeben muss?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Steuerpflicht deutschen
Eingrenzung vom Fragesteller 19.08.2011 | 08:25
19.08.2011 | 09:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen


Interessant wäre schon einmal, ob Ihr Bereich den gewerblichen Einkünften zuzuordnen ist oder der privaten Vermögensverwaltung. Hier spricht dafür, dass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, da Sie nicht neben ihren eigenen Geschäften „für andere" bzw. „für fremde Rechnung" tätig geworden sind. Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung deutet im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dem steht nicht entgegen, dass daneben keine Tätigkeit ausgeübt wird. Ihren Wertpapierhandel haben Sie allein mit Eigenkapital bestritten. Dies ist bei gewerblichen Händlern nicht üblich.

Die gegenteilige Auffassung in der Literatur, dass ein (Day)trader Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, hält die Rechtsprechung nicht für zutreffend. Hier ist insbesondere § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb EStG auch Einnahmen aus (nicht verbrieften) Genussrechten für Sie von Interesse. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG werden ab VZ 2009 nicht nur Zinsen aus sog. Tafelgeschäften (wie bereits zuvor) der inländischen Besteuerung unterworfen, sondern alle Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insb. Aktien), soweit die Veräußerung durch inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute erfolgt. Dies ist bei Ihnen der Fall.



Sie erzielen Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F., die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG n.F. inländische sind, da sie nach § 43 Abs. 1 Nr.9 EStG n.F. dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Die B-Bank hat nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F. eine Kapitalertragsteuer von 25 % einzubehalten. Diese hat nach § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG abgeltende Wirkung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem DBA D-Türkei.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sie werden regelmäßig nur in dem Staat besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Die DBA ermöglichen jedoch dem Staat, aus dem die Kapitaleinkünfte stammen, einen Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug ist in der Regel nur bei Dividenden, Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sowie bei Einnahmen als stiller Gesellschafter zulässig und wird der Höhe nach durch das DBA (hier 15 %) beschränkt.
Mit besten Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 19.08.2011 | 09:14

"Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG werden ab VZ 2009 nicht nur Zinsen aus sog. Tafelgeschäften (wie bereits zuvor) der inländischen Besteuerung unterworfen, sondern alle Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insb. Aktien), soweit die Veräußerung durch inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute erfolgt. Dies ist bei Ihnen der Fall."


Diese Passage habe ich nicht verstanden. Bedeutet dies jetzt, dass meine Spekulationsgewinne in Deutschland zu versteuern sind oder in der Türkei? Und würde sich etwas aendern, wenn ich den Kauf und verkauf der Aktien über eine auslaendische Bank abwickeln würde?

Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.08.2011 | 09:33

Ja, die Gewinne sind in Deutschland zu versteuern.

Bezüglich weitergehender Fragen können Sie mich per E-Mail kontaktieren.

Ergänzung vom Anwalt 19.08.2011 | 09:12

Es gibt keinen Unterschied ob Sie von einer deutschen Firma Aktien verkaufen oder von einer ausländischen.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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