Antwort geschrieben am 14.10.2010 14:04:11
ich beantworte die Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
die Einkünfte sind gem. § 22 Nr 1 a) Doppelbuchstabe aa) EStG einkommenssteurpflchtig, wie sich das aus der Tabelle ergibt. Für den Zeitraum von 2001-2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50%, ab 2006 52%, im 2007 54%, im 2008 56%, im 2009 58%, in diesem Jahr 60%.
Der Berufsschadensausgleich nach OEG und BVG ist eine einmalige Versorgungsleistung und als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Dies ergibt sich aus § 22 Satz 1 Nr. 1b EStG i.V.m § 10 Abs. 1 Nummer 1a EStG.
Zwar sind Entschädigungen gem. § 22 Nr. 4 1. Alternative EStG unter Umständen einkommenssteuerpflichtig. Diese Umstände liegen aber hier nicht vor. Man kann sich aber leicht verleiten lassen von der Vorschrift. Sie gilt für für Abgeordnetenentschädigung oder ähnliches.
Das war eine erste Einschätzung der Rechtslage.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2010 14:43:38
Mein Berufsschadensausgleich sowie Schwerbeschädigten- grundrente nach OEG / BVG werden laufend monatlich gezahlt. Wie verhält sich Ihre Aussage dazu, daß es sich dabei um eine EINMALIGE Versorgungsleistung handelt, die dann nicht einkommenssteuerpflichtig sei?
Mein Berufsschadensausgleich sowie Schwerbeschädigten- grundrente nach OEG / BVG werden laufend monatlich gezahlt. Wie verhält sich Ihre Aussage dazu, daß es sich dabei um eine EINMALIGE Versorgungsleistung handelt, die dann nicht einkommenssteuerpflichtig sei?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2010 15:47:14
Ich habe noch bevor Sie sich auf mich gewendet haben, praktisch die Frage als Ergänzung beantwortet. Nach meiner Meinung ist gesetzliche Besteuerungsgrundlage kann nur § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG sein. Spätere Sätze dieser Vorschrift passen nicht zu der Rentenart. Deswegen empfiehlt es sich, gegen eine eventuelle Besteuerung einzuwenden, diese Besteuerungsgrundlage sei zu allgemein bzw. nicht ausreichend bestimmt.
Ich habe noch bevor Sie sich auf mich gewendet haben, praktisch die Frage als Ergänzung beantwortet. Nach meiner Meinung ist gesetzliche Besteuerungsgrundlage kann nur § 22 Satz 1 Nr. 1 EStG sein. Spätere Sätze dieser Vorschrift passen nicht zu der Rentenart. Deswegen empfiehlt es sich, gegen eine eventuelle Besteuerung einzuwenden, diese Besteuerungsgrundlage sei zu allgemein bzw. nicht ausreichend bestimmt.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.10.2010 15:32:11
Also wenn Sie einen Berufsschadenausgleich gem. § 31 Bundesversorgungsgesetz eine monatliche Grundrente erhalten- worauf aufgrund Ihrer Angaben möglicherweise zu schließen ist-, dann kann sie - die Rente- einkommenssteurpflichtig sein, weil Sie Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Satz 1 EStG haben. Gem. Satz 2 sind nicht abschließend alle Rentenarten aufgeführt, wobei auch Renten aus Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die monatliche Grundrente nach dem BVG ist zwar keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sie stellt aber wiederkehrende Einkünfte dar. Sie sollen jedenfalls bei dem Finanzamt angeben, wenn sich dieser dafür entschließt, die Einkünfte zu besteuern, dass Ihre Grundrente nach dem BVG nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dass sonst nicht ausreichend bestimmt ist, dass diese Rentenart besteuert werden soll.
Ich habe auch ein Kommentar durchsucht, und keine entsprechenden Hinweise finden können, dass diese Rentenart vergleichbar mit einer aus gesetzlichen Rentenversicherung ist. Das wird deswegen der Fall sein, weil Sie nicht versichert waren, bzw. nicht in eine Versicherungskasse eingezahlt haben, sondern aufgrund von Ereignissen die Rente erhalten.
Also wenn Sie einen Berufsschadenausgleich gem. § 31 Bundesversorgungsgesetz eine monatliche Grundrente erhalten- worauf aufgrund Ihrer Angaben möglicherweise zu schließen ist-, dann kann sie - die Rente- einkommenssteurpflichtig sein, weil Sie Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Satz 1 EStG haben. Gem. Satz 2 sind nicht abschließend alle Rentenarten aufgeführt, wobei auch Renten aus Rentenversicherung berücksichtigt werden. Die monatliche Grundrente nach dem BVG ist zwar keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sie stellt aber wiederkehrende Einkünfte dar. Sie sollen jedenfalls bei dem Finanzamt angeben, wenn sich dieser dafür entschließt, die Einkünfte zu besteuern, dass Ihre Grundrente nach dem BVG nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dass sonst nicht ausreichend bestimmt ist, dass diese Rentenart besteuert werden soll.
Ich habe auch ein Kommentar durchsucht, und keine entsprechenden Hinweise finden können, dass diese Rentenart vergleichbar mit einer aus gesetzlichen Rentenversicherung ist. Das wird deswegen der Fall sein, weil Sie nicht versichert waren, bzw. nicht in eine Versicherungskasse eingezahlt haben, sondern aufgrund von Ereignissen die Rente erhalten.
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