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Frage geschrieben am 20.03.2008 18:27:00

bekomme ich Fahrverbot

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2792
Ich habe ein problem,wollte am 15.3.08 mit meinem auto ausparken und bin dabei gegen das hinter mir stehende auto leicht gegen gekommen.bei mir am auto ist nichts zu sehen bei dem anderen ist es nur was an der kennzeichen halterung zusehen die polizei sagte vieleicht 20 euro.nur zum problem ich musste dann auch noch Pusten der erste wert ergab 0.39 promille und auf der wache waren es dann 0,44.


habe ich jetzt mit einem fahrverbot zu rechnen,

habe heute post bekommen wegen der sache am vergangenen Wochenende.darin steht das ich eine straftat( § 315 stgb) begangen habe.in der schilderung steht das ich einen verkehrsunfall unter einfluss von Alkohol verursacht habe.nebenbei liegt ein fragenbogen den ich ausfüllen soll,wo auch die frage auf tritt ob ich mich zu der sache äußern möchte.

ich dachte die polizei stuft das als Ordnungswidrigkeit
ein und nicht als Trunkenheitsfahrt.

meine frage soll ich mich äußern oder nicht und wie siehts mit fahrverbot aus,weil im briefkopf steht sie haben eine straftat begangen.ich habe schon einmal fahrverbot bekommen wegen geschwindugskeits überschreitung.
gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.03.2008 18:54:46
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst empfehle ich Ihnen dringend, keine Angaben zur Sache zu machen. Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Denn als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren und späterer Angeklagter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Ihr Schweigen darf Ihnen auch nicht zum Nachteil gereichen.
Weiterhin sollten Sie einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung beauftragen und über diesen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, schriftlich zur Sache Stellung zu nehmen.

Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG (Straßenverkehrsgesetz) liegt erst ab einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,5 Promille oder einer AAK (Atemalkoholkonzentration) von 0,25 mg/l vor.
Nach Ihrer bisherigen Sachverhaltschilderung erreichten Sie diese Werte jeweils nicht. Sollten Sie vorliegend die Blutalkoholkonzentration mit der Atemalkoholkonzentration verwechselt haben, bitte ich höflich um entsprechende Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.

In Betracht kommt weiterhin, dass Sie sich einer Trunkenheit im Straßenverkehr, strafbar gemäß § 316 StGB (Strafgesetzbuch), schuldig machten.
Zur Verwirklichung einer Trunkenheit im Straßenverkehr müssten Sie eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,3 Promille gehabt und im Übrigen einen alkoholtypischen Fahrfehler gemacht haben. Allerdings sind nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen derartigen alkoholtypischen Fahrfehler um so höher, je niedriger die Blutalkoholkonzentration ist.
Aus diesem Grunde erscheint vorliegend höchst fraglich, ob Sie sich tatsächlich einer Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig machten. Denn das bloße, leichte Anstoßen eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken mit einem derart geringen Schaden ist wohl eher als alltäglicher Vorgang, denn als ein alkoholtypischer Fahrfehler zu werten. Allerdings erlaube ich mir der guten Ordnung halber den Hinweis darauf, dass eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte möglich ist.

§ 24 a StVG zieht ein Fahrverbot von einem Monat bis zu drei Monaten (gemäß § 25 Absatz 1 StVG) nach sich.
Gemäß § 316 in Verbindung mit §§ 69f. StGB könnte Ihre Fahrerlaubnis im Falle einer Trunkenheit im Straßenverkehr sechs Monate bis zu fünf Jahre entzogen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Martin Kämpf - Strafrecht und Verkehrsrecht in München

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2008 20:02:39

Hallo,vielen dank für ihre antwort hier nochmanl eine nachfrage.

Die werte sind beides atemwerte,blut wurde mir nicht abgenommen.
der zuständige polizist sagte das es auch ohne Alkohol passiert hätte können.raten sie mir jetzt schon einen anwalt zunehmen oder erst nachdem ich die strafe erfahren haben.

gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.03.2008 09:33:11

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich Ihnen wie folgt:

Angesichts der nunmehr von Ihnen mitgeteilten Werte empfehle ich Ihnen nochmals dringend, einen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie sollten nicht erst die Strafe abwarten, da Sie sich ansonsten die Chance einer frühzeitigen Weichenstellung nehmen.

Weiterhin teile ich mit, dass Sie die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, bei welcher jedenfalls § 316 StGB verwirklicht wäre, noch nicht erreichten.
Allerdings ist der von Ihnen geschilderte "Fahrfehler" unter Zugrundelegung der mitgeteilten Atemalkoholkonzentration sicherlich ein Grenzfall, bei welcher auch die Trunkenheit im Straßenverkehr vorliegen könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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