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Guten Tag,
im November 08 wurde ein Beitragsbescheid rückwirkend ab 2008 (Beginn meiner Selbständigkeit) für meine freiwillig gesetzliche KK ausgestellt, auf Grund meines Est Bescheides 08( Es wurden rückwirkend Beiträge festgesetzt). Ich habe Widerspruch eingelegt mit dem Hinweis, dass meine Einkünfte (Gewinn aus Gewerbebetrieb ab 2009 geringer ausfallen. Jetzt ist mein Jahresabschluss 2009 und 2010 fertig ( Bescheide liegen aber noch nicht vor) in denen sich bestätigt, dass ich nur den Mindestbeitrag zahlen müsste. Die KK sagt nun, sie würde rückwirkend nicht einstufen und erstatten, sondern nur ab Vorlage des Steuerbescheides.
Lohnt sich hier ein Rechtsstreit? da ich ja Widersruch eingelegt habe???
Antwort geschrieben am 15.04.2011 09:50:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei freiwillig versicherten Selbstständigen ergibt es sich oft, dass bei steigendem Einkommen auch rückwirkend höhere Beiträge nachberechnet werden. Dies Handhabung ist gesetzlich auch erlaubt, gerade zu diesem Zweck fordern die regelmäßig einen Nachweis über das Einkommen des Versicherten.
Anders verhält es sich jedoch(wie in Ihrem Fall) bei sinkendem Einkommen des freiwillig versicherten Selbstständigen.
Gemäß § 240 Abs . 4 Satz 3 SGB V gilt folgendes: Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Dies bedeutet, dass nach einer erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung(wie bei Ihnen) eine Änderung der Beitragshöhe nur für die Zukunft möglich und für die Vergangenheit ausgeschlossen ist.
Eine Aufhebung einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung (aufgrund Ihres ESt- Bescheides 2008) kommt dann nur noch unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X in Betracht, d.h. soweit bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall aber zu verneinen. Der von Ihnen eingelegte Widerspruch kann deshalb aus meiner Sicht keine Wirkung entfalten, da die GKV hier geltendes Recht richtig angewandt hat. Im Übrigen müsste die Widerspruchsstelle der Krankenkasse Ihren Widerspruch aber auch schon abschlägig entschieden haben.
Grundsätzlich sollten Sie hier als Selbstständige nicht auf den eigentlichen Steuerbescheid warten. Sobald Sie absehen können, dass Sie ein reduziertes Einkommen haben, beantragen Sie beim Finanzamt eine geänderte Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung. Mit diesem Änderungsbescheid verlangen Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse die Reduzierung des Beitrages für die gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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