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 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » beim Radfahren vom Pkw übersehen - Schadens...

beim Radfahren vom Pkw übersehen - Schadensersatz in voller Höhe???


20.02.2006 18:15 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jorma Hein


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit folgendem Fall befaßt sich bereits ein Anwalt, ich hätte jedoch gern hierzu eine zweite Meinung.

Am 30.11. fuhr ich abends mit dem Rad zur Arbeit. StVZO-zugelassene Beleuchtung war vorhanden und angeschaltet. Aus einem Parkplatz rechter Hand rauschte ein Pkw, nahm mir die Vorfahrt und ich donnerte trotz Vollbremsung mit gut 30 km/h in die A-Säule der Fahrerseite. RTW war sofort zur Stelle (fuhren hinter mir und fungierten gleichzeitig als Zeugen), Polizei kurze Zeit später ebf. Meine Verletzungen: HWS-Distorsion, offene Riß-Quetsch-Wunde am rechten Unterschenkel, diverse schwere Prellungen und Reha-Maßnahmen wg. anschließender Entzündung der linken Achillessehne (hier hatte mich beim Unfall wohl ein Pedal getroffen und ich hatte es zunächst als normale Prellung abgetan).
Die Schuldfrage ist geklärt - Pkw-Fahrer hat Alleinschuld (ich habe auf Anraten meines Anwalts auf eine Anzeige wg. fahrlässiger Körperverletzung verzichtet, um die Angelegenheit nicht noch zu verkomplizieren).
Nun haben wir bei der Versicherung des Unfallverursachers eine Schadenssumme zur Begleichung eingereicht: annähernd 2.700,-€, darin enthalten sind der Schaden am Rad (das Rad ist eine Spezialanfertigung nach Maß aus England, top gepflegt und trotz 18 Jahren hervorragend in Schuß, Verschleißteile werden regelmäßig ausgewechselt), Kleidung, Digitalkamera im Rucksack, Armbanduhr etc.

Meine Frage hierzu: Sollte die Versicherung lediglich den Zeitwert ersetzen wollen, wird die Summe niemals ausreichen, um ein vergleichbares Rad zu kaufen. Die Kosten lediglich für einen neuen Rahmen liegen mittlerweile bei über 800,-€ plus Importkosten. Ich bin mittlerweile geringverdienend und könnte mir in absehbarer Zeit kein neues Reiserad leisten. Besteht die Option, den Differenzbetrag vom Unfallverursacher direkt einzuklagen? Wie hoch kann das Schmerzensgeld angesetzt werden? Kann man evtl. hierüber die Ersatzsumme regulieren?

Ich würde mich über eine Beantwortung sehr freuen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
PKW
20.02.2006 | 18:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Jorma Hein
101 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Grundsätzlich ist der Autofahrer verpflichtet, Ihnen den Schaden zu ersetzen, der Ihnen aufgrund des Unfalls entstanden ist. Bei der Berechnung des Schadens müssen Sie sich jedoch bezüglich Ihres Fahrrades einen Vorteil „alt für neu“ anrechnen lassen. Bei einem freiwilligen Verkauf des Fahrrades zum Zeitpunkt des Unfalles hätten Sie nämlich keinen Neuwert erzielt. Es ist daher lediglich der Zeitwert zu ersetzen. Sie tragen bei einem Prozess das Risiko, dass die Versicherung den Zeitwert des Fahrrades mit EUR 800,00 richtig angesetzt hat. Diese Frage wäre im Zweifel von einem Gutachter zu klären. Hiermit verbunden sind wieder erhöhte Prozesskosten.

Sie können aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - falls der Fahrer gleichzeitig Halter des Autos ist - oder nach § 18 Abs. 1 StVG - falls der Fahrer nicht Halter des Autos ist - auch direkt gegen den Autofahrer vorgehen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist von vielen Faktoren abhängig: Grad und Schwere der erlittenen Verletzungen, Dauer und Intensität der Schmerzen, Dauer der Krankschreibung etc. Hierzu kann ich aus der Ferne nur schwer Angaben machen. Angesichts der Schwere Ihrer Verletzungen und dem anschließenden Reha-Aufenthalt hielte ich ein Schmerzensgeld von nicht unter EUR 1.500,00 jedoch für angemessen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.




Mit freundlichen Grüßen



Jorma Hein
Rechtsanwalt, Mediator

Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167131
Fax: 06421 - 167132

hein@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jorma Hein
Marburg an der Lahn

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