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Frage geschrieben am 27.05.2010 08:39:08

behördliches führungszeugnis - verfahrenseinstellung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2196
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bezüglich des behördlichen Führungszeugnisses. Vor 5 Jahren bin ich wegen der Verbreitung von 2 kinderpornographischen Bildern angezeigt worden. Mir war in meinem jungendlichen Alter (allerdings volljährig) garnicht bewusst das es sich bei den Bildern um so etwas handelt. Das Verfahren wurde eingestellt. Ich glaube wegen Geringfügigkeit. Aus Scham habe ich sämtliche Vorgänge diesbezüglich vernichtet.
Jetzt muss ich bei einer Bezirksregierung in NRW das behördliche Führungszeugnis (Belegart 0 ) vorlegen. Kann in diesem Zeugnis etwas vermerkt sein? Das Verfahren wurde ohne Verhandlung und ohne Strafe (Geldzahlung etc.) eingestellt. Ich bitte um Antwort.


Antwort geschrieben am 27.05.2010 09:06:51
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Da das Verfahren gegen Sie eingestellt worden ist, findet sich diesbezüglich kein Eintrag im behördlichen Führungszeugnis (Belegart O). § 32 BZRG regelt, was in das Führungszeugnis eingetragen wird – Einstellungen fallen nicht unter die §§ 4 – 16 BZRG, so dass keine Eintragung erfolgen darf. Ich kann Sie hier also beruhigen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.05.2010 09:26:00

Werden eingestellte Verfahren irgendwo gespeichert? Kann die Bezirksregierung irgendwie an die Daten kommen und könnte dies irgendwie meiner Einstellung als Beamtenanwärter im Weg stehen?

Mit freundlichen Gruß und bestem Dank für die schnelle Antwort.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.05.2010 10:47:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Da die Bezirksregierung nicht zum Kreis der in § 41 Abs. 1 BZRG privilegierten Behörden zählt, kann sie auf legalem Weg keine Information zu dem eingestellten Verfahren erhalten. Wenn diese Möglichkeit bestünde, würde ja kein Führungszeugnis verlangt. Ihrer Einstellung als Beamtenanwärter dürfte also aus strafrechtlicher Sicht nichts im Wege stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt
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