Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Führungszeugnis.
Taucht eine "Übernachtung" in der Ausnüchterungszelle wegen starker Trunkenheit ohne weitere Vorfälle (zur eigenen Sicherheit, d.h. ohne Verkehrsdelikte, Straftaten, Beamtenbeleidigung o.ä.), im Führungszeugnis Belegart O auf ?
Die Polizei hat kein Geld für ihren Helferdienst verlangt und sich auch nicht wieder gemeldet.
Bundesland: Baden-Württemberg
Antwort geschrieben am 29.07.2010 20:05:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
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auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Im Führungszeugnis der Belegart O (behördliches Führungszeugnis) wird ein solches Vorkommnis nicht aufgenommen.
Gemäß Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) wird das Führungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG direkt an die Behörde übersandt. Der Inhalt bestimmt sich dabei nach § 32 Absatz 3 und Absatz 4 BZRG.
Inhalt § 32 Absatz 3, 4 BZRG:
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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