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meine mutter wurde vermutlich falsch behandelt worden ich habe strafanzeige gestellt der staalsanwalt hat anklage erhoben welche srafe könnte er bekommen wenn er verurteilt wird meine mutter ist leider verstorben die anklage lautet gefährliche körperverletzung kann man srafrechtlich auch schmerzengeld einfordern gutachten vorhandenAntwort geschrieben am 04.02.2012 23:43:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
Medizinrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 41
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Eine gefährliche Körpervertzung wird gem. § 224 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 56 StGB kann das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Arzt sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
Im Falle einer Verurteilung hätte der behandelnde Arzt somit mindestens mit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird, zu rechnen.
Zivilrechtliche Schmerzengeld – bzw. Schadensersatzansprüche können Sie im Wege des sogenannten Adhäsionsverfahrens schon im strafrechtlichen Prozess geltend machen, sodass eine Anrufung des Zivilgerichtes nicht erforderlich sein dürfte.
Wird ein solcher Anspruch vom Strafgericht wider Erwarten verneint, so können sie Ihre Ansprüche gleichwohl noch auf zivilrechtlichem Wege weiter verfolgen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei bei der Verfolgung Ihrer Ansprüche zur Seite.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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