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Frage geschrieben am 09.03.2010 09:57:54

befristetes Arbeitsverhältnis

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 938
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 74 weitere Antworten zum Thema Arbeitsverhältnis.
Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich stand seit 15.02.2008 in einem befristeten Arbeitsverhältnis das immer wieder verlängert wurde.
Dies endete mit Ablauf des 24.02.2010. Die Befristung erfolgte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbitslosengeld war ich verpflichtet mich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden.
Das habe ich leider nicht gemacht, da ich am 10.02.2010 einen unbefristeten Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung erhalten habe. Diesen unterzeichnete ich durch meine (stand so im Anschreiben) verbindliche Unterschrift wenn ich das Angebot annehmen möchte.Dies sollte ich dann bis spätestens 17.02.2010 zurück senden. Der Arbeitsvertrag erlangt jedoch erst gültigkeit sofern er gegengezeichnet wurde.
Vom 15.02.-20.02. hatte ich Urlaub.Am 17.02.wurde ich wegen eines Todesfalls(Nervenzusammenbruch)Arbeitgeber wurde darüber informiert) Krank.
Anstatt den Unterzeichneten Arbeitsvertrag bekam ich am 24.02. ein Schreiben darin stand: Ende des befristeten Arbeitsverhälnisses zum Ablauf des 24.02.
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche sollte ich mich unverzüglich beim Arbeitsamt melden. Dies tat ich auch aber die konnten mich nicht annehemen weil ich mich ja im Krankenstand befinde. Ausserdem wollen die mich sperren weil ich mich nicht drei Monate vorher gemeldet habe.
Die Krankenkasse prüft derzeit ob ich Anspruch auf Krankengeld habe.
Es kann doch nicht sein das ich wegen eines Schicksalsschlages (Todesfall) alles verliere und von niemanden Geld bekomme.Ich weis es geht um Verträge doch kann ich doch nichts dafür das es so kam. Habe mir das ja nicht ausgesucht. Bin immer noch Arbeitsunfähig.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Ist dies alles Rechtens?
Was kann ich tun damit ich zu meinen Ansprüchen komme, falls ich überhaupt irgendwo welche habe.
Für ihre Antworten im voraus besten Dank


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.03.2010 10:58:36
Rechtsanwalt Jochen Bauer
Sanderstraße 4a, 97070 Würzburg, Tel: 0931/26082760, Fax: 0931/26082770
Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Ihre Frage umfaßt mehrere Problembereiche, die allesamt entweder positiv oder negativ für Sie ausfallen können, je nach genauem Einzelfall. Daher kann hier nur ein Überblick über diese Problembereiche gegeben werden – Sie sollten diese dann unbedingt unverzüglich von einem Anwalt vor Ort prüfen lassen!
Zunächst ist zu fragen, ob nicht bereits ein wirksamer unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Dies kann sich zum einen daraus ergeben, dass die Befristung nach Ihren Angaben mehr als 2 Jahre betragen hat. Hierfür bedarf es nach dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) eines sachlichen Grundes. Liegt kein sachlicher Grund vor oder wurde das Arbeitsverhältnis mehr als dreimal verlängert, ist die Befristung unwirksam; es würde dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegen. Sie müßten dann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Schreibens gegen die als Kündigung anzusehende Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage zum Arbeitsgericht einreichen.
Darüber hinaus kann bereits deshalb ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegen, weil Ihnen ein solcher zugesagt wurde. Eine solche Zusage kann sich aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis und dem Übersenden eines unbefristeten Arbeitsvertrages, also aus dem Gesamtzusammenhang, ergeben. Ein Arbeitsvertrag muß grundsätzlich nicht schriftlich erfolgen, so dass es möglicherweise auf die Unterschrift des Arbeitsgebers nicht ankommt. Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie den schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben und an den Arbeitsgeber zurückgeschickt haben.

Bezüglich der Sperrzeit des Arbeitslosengeldes, das Ihnen die Arbeitsagentur angedroht bzw. angekündigt hat, ist zu sagen, dass Sie hier möglicherweise kein Verschulden trifft. Sie konnten wohl davon ausgehen, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dies muß der Arbeitsagentur mitgeteilt werden; notfalls sollte gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt werden.

Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass die Sperrzeit dadurch verursacht wurde, dass Sie darauf vertraut hatten, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dieses Vertrauen hat der Arbeitgeber geschaffen; er ist daher möglicherweise zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der entsteht, weil er das Vertrauen enttäuscht hat. Dies könnte hier die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein.

Wenn Sie dem Arbeitsmarkt aufgrund Ihrer Krankheit momentan nicht zur Verfügung stehen, so wäre hier auch vorrangig an die Krankenkasse wegen Krankentagegeld heranzutreten. Hierbei ist jedoch problematisch, dass grundsätzlich zunächst der Arbeitgeber bei Krankheit eintreten muss.

In allen Punkten ist darauf hinzuweisen, dass Sie erstens schnell handeln und zweitens sich dennoch vorab bei einem Anwalt vor Ort beraten lassen sollten. Haben Sie momentan keine Einkünfte mehr, so besteht die Möglichkeit, sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen zu lassen; die Beratungskosten beim Anwalt werden dann großteils vom Staat übernommen. Den Beratungshilfeschein kann auch der Anwalt beantragen.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Jochen Bauer
(Rechtsanwalt)




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