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Am 30. Maerz werden wir nach mehreren Jahren in Grossbritannien wieder in unsere Heimatstadt in Deutschland ziehen. Mitte Mai erwarten wir die Geburt unseres zweiten Kindes. Das Arbeitsverhaeltniss in GB wird weiter bestehen bleiben (und wahrscheinlich in 12 Monaten aufgehoben werden, wenn meine Frau Ihrem AG mitteilt, dass Sie nicht an den Arbeitsplatz zurueckkehren wird).
Laut Information der Elterngeldstelle in unserem Heimatort in Deutschland, hat meine Frau Anspruch auf Elterngeld. Die Krankenversicherung wuerde nur dann gezahlt, wenn unmittelbar vor Geburt in Deutschland ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhaeltniss bestanden hat. Darauf ziehlt unsere Frage ab!
Kann zum Bespiel meine Frau bei einem Bekannten am 1. April ein auf 6 Wochen befristetes Arbeitsverhaeltniss eingehen (Handwerker, dessen Buero auf Vordermann gebracht werden muss), welches sozialversicherungspflichtig ist, so dass im Anschluss an die Geburt, die Krankenversicherungsbeitraege von der Elterngeldstelle bezahlt werden (bzw. meine Frau beitragsfrei gesetzlich krankenversichert waere)?
Falls dies moeglich ist, teilen Sie bitte noch mit, was bei der Umsetzung beruecksichtigt werden sollte.
Mit freundlichen Gruessen,
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 19:13:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Einen Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist. Bei einem ausländischen Arbeitsverhältnis ruht der Anspruch, wenn es im Ausland, also bei Ihnen in GB eine vergleichbare Leistung gibt und diese nicht geltend gemacht wird. Gibt es in GB nichts Vergleichbares, haben Sie einen Anspruch. War der Bezieher von Elterngeld in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, so wird diese während der Elternzeit beitragsfrei aufrechterhalten ( § 192 I Nr. 2 SGB V). Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis berechtigt zum Bezug von Elterngeld und hätte, wenn es sozialversicherungspflichtig ist, die Folge das die Krankenversicherung erhalten bleibt.
Ein Arbeitsvertrag mit einem Bekannten wäre generell möglich, wenn er dem Fremdvergleich standhält. Man sollte also einen Vordruck verwenden und den Vertrag so gestalten, dass man an der Ernsthaftigkeit nicht zweifeln kann. Ich sehe aber ein anderes Problem, nämlich § 3 II MuSchG. Schwangere dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, so dass ein Vertrag ab 1.4. wenig Sinn macht, denn dieser könnte praktisch nie umgesetzt werden und wäre wertlos. Ich sehe leider wenig Chancen eine Krankenversicherung auf diesem Wege zu erhalten.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.03.2010 19:28:13
Ab wann koennte denn spaetestens und fuer wie lange ein Arbeitsvertrag geschlossen werden (unter den genannten Rahmenbedingungen), so dass man sozialversicherungspflichtig in Deutschland waere?
Koennte zum Beispiel meine Frau sich jetzt noch in Deutschland melden und ein Arbeitsvertrag vom 1. oder 15. Maerz an laufen lassen? Dies waer nicht unwichtig, da meine Frau wohl fuer 3 Jahre zuhause bliebe, es geht also dabei um circa 10.000 Euro.
Oder wuerden Sie eine sinnvolle Loesung in einem unbefristeten Arbeitsverhaeltniss sehen?
MfG
Ab wann koennte denn spaetestens und fuer wie lange ein Arbeitsvertrag geschlossen werden (unter den genannten Rahmenbedingungen), so dass man sozialversicherungspflichtig in Deutschland waere?
Koennte zum Beispiel meine Frau sich jetzt noch in Deutschland melden und ein Arbeitsvertrag vom 1. oder 15. Maerz an laufen lassen? Dies waer nicht unwichtig, da meine Frau wohl fuer 3 Jahre zuhause bliebe, es geht also dabei um circa 10.000 Euro.
Oder wuerden Sie eine sinnvolle Loesung in einem unbefristeten Arbeitsverhaeltniss sehen?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 20:05:40
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Am günstigsten wäre sicher ein unbefristeter Vertrag.
Wenn dieser bereits am 1.3. beginnt, wäre dies außerhalb der Mutterschutzfrist. Voraussetzung wäre natürlich auch das bei Ihrer Frau kein Beschäftigungsverbot besteht.
Letztlich müsste natürlich die Prüfung der Krankenkasse abgewartet werden. Wichtig ist, dass für die Krankenkasse nicht der Eindruck entsteht, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Es gibt aus meiner Sicht nur die Chance es wie geschildert zu versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Am günstigsten wäre sicher ein unbefristeter Vertrag.
Wenn dieser bereits am 1.3. beginnt, wäre dies außerhalb der Mutterschutzfrist. Voraussetzung wäre natürlich auch das bei Ihrer Frau kein Beschäftigungsverbot besteht.
Letztlich müsste natürlich die Prüfung der Krankenkasse abgewartet werden. Wichtig ist, dass für die Krankenkasse nicht der Eindruck entsteht, der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Es gibt aus meiner Sicht nur die Chance es wie geschildert zu versuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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