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Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund (der Grund wird jedoch nicht genau benannt), unterschrieben haben mein Chef und ich den Vertrag am 21.4.2011, der Vertrag ist allerdings mit Wirkung vom 11. März 2011, da habe ich auch meine Arbeit aufgenommen (am 10.3.11 habe ich in dem Betrieb meine Ausbildung erfolgreich beendet).
Was mich interessiert ist folgendes: Ist durch den Arbeitsbeginn am 11.3.11 und die spätere Unterschrift die Befristung wirksam oder handelt es sich dadurch um einen unbefristeten Vertrag?
Vielen Dank für die Hilfe.
Antwort geschrieben am 29.01.2012 22:58:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Michael Kromik
Reißerweg 15, 82054 Sauerlach, Tel: 08104 / 665032-0, Fax: 08104 / 665032-9
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Nach § 14 Abs 4 TzBfG bedarf die Befristungsabrede der Schriftform nach § 126 BGB, d.h. sie muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein.
Für die Frage, ob dieses Schriftformerfordernis in Ihrem Fall durch Aufnahme in den später unterzeichneten Arbeitsvertrag eingehalten wurde, kommt es entscheidend darauf an, was zum Zeitpunkt Ihres "Weiterarbeitens" ab dem 11.03.2011 vereinbart wurde.
1. Alternative:
Ihr Arbeitgeber hat mit Ihnen nach Abschluss Ihrer Ausbildung mündlich vereinbart, dass das zukünftige Arbeitsverhältnis befristet sein soll.
Wenn in dem Arbeitsvertrag die mündlich getroffene Befristungsvereinbarung lediglich schriftlich wiederholt wird, fehlt es in der Regel an dem Willen eine eigenständige rechtsgestaltende Regelung zu treffen (BAG, Urt. v. 01.12.2004, 7 AZR 198/04). Eine derartige Willenserklärung ist aber erforderlich (BAG, Urt. v. 13.06.2007, 7 AZR 700/06). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Befristung dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genügt und nach § 125 BGB nichtig ist, mit der Folge dass nach § 16 S.1 TzBfG der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
In dieser Alternative wäre also die Befristung nicht wirksam und Ihr Arbeitsvertrag damit unbefristet.
2. Alternative:
Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mündlich keine Befristung vereinbart, oder Sie haben eine mündliche Befristungsabrede getroffen, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt.
In diesem Fall wäre in Ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede getroffen worden, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wurde (BAG, Urt. v. 13.06.2007, 7 AZR 700/06). Da Sie und Ihr Arbeitgeber nach Ihrem Sachverhalt den Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, wäre das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG eingehalten worden.
Da in diesem Fall ein zunächst unbefristet eigegangenes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wurde, ist ein sachlicher Grund für die Befristung erforderlich (BAG, Urt. v. 01.12.2004, 7 AZR 198/04).
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG nennt als sachlichen Grund ausdrücklich "die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung (...), um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,".
Es ist nicht erforderlich, den Sachgrund konkret im Arbeitsvertrag zu benennen; der Arbeitgeber kann im Streitfall sogar einen anderen als den im Vertrag angegebenen Sachgrund zur Rechtfertigung heranziehen (vgl. BAG, Urt. v. 29.6.2011, 7 AZR 774/09).
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Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
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