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Frage geschrieben am 03.04.2011 19:11:01

befristeter Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 744
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Hallo,
ich habe eine Frage zu meinem Anstellungsvertrag.Es steht dort:
Anzuwendende Vorschriften
Auf das Anstellungsverhältnis finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Das Anstellungsverhältnis wird zunächst auf Zeit, nämlich bis zum 11.04.2011 abgeschlossen.
Und weiter hinten steht unter Kündigung, dass sie einen Monat zum Monatsende, schriftlich zu erfolgen hat und dass unberührt das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist.
Meine Frage ist, ob ich jetzt zum 11.04.2011 ohne Einhalten der einmonatigen Kündigungsfrist mein Anstellungsverhältnis beendigen kann? Muss ich nochmal schriftlich kündigen? Was muss ich noch beachten?


Antwort geschrieben am 03.04.2011 19:24:16
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.


Soweit Ihr Vertrag auf Zeit bis zum 11.4.2011 geschlossen wurde, so handelt es sich um einen befristeten Vertrag i.S.d. TzBfG. Dieser Endet durch Zeitablauf. Grds. besteht kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages, es sei denn dieses Recht wurde ausdrücklich vorbehalten. Dies ist bei Ihnen offensichtlich der Fall. Dies bedeutet, dass der Vertrag mit Ablauf des 11.4. endet, ohne dass es eine Kündigung bedarf, soweit vor Ablauf der Befristung nicht eine Verlängerung unterzeichnet wurde.
Sie müssen daher zunächst keine Kündigung aussprechen, dürfen aber auch keine weiteren Vertrag unterzeichnen.
Ich weise Sie ausdrücklich nochmals daraufhin, dass die Beurteilung auf denen von Ihnen zitierten Passagen beruht. Grds. ist die Einsicht in den vollständigen Vertrag notwendig.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.04.2011 19:58:24

Vielen Dank für die schnelle Antwort:-)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2011 20:02:48

Bitte! :-)

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