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Frage geschrieben am 31.03.2011 09:23:01

befristeter Arbeitsvertrag Elternzeitvertretung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1257
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 405 weitere Antworten zum Thema Arbeitsvertrag.
Ich arbeite seit 4 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit mit verschieden begründeten befristeten Arbeitsverträgen. Mein aktueller Arbeitsvertrag wurde aufgrund Elternzeit einer Kollegin vom 01.01.2011 bis 06.06.2011 befristet. Die Vertragsunterzeichnung erfolgte am 28.10.2010. Diese Kollegin wurde nun aber im Dezember 2010 zum 2. Mal Mutter. Hätte ich dann nicht Anspruch auf Befristung bis zum Ende der aktuellen Elternzeit der Kollegin? Am 06.06.2011 wäre bei der Kollegin die Elternzeit des 1. Kindes abgelaufen.


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung des sich in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers ist als in § 21 BEEG gesondert geregelter sachlicher Grund zulässig.

Die Befristung kann dabei als Zeitbefristung oder als Zweckbefristung (bis zur Wiederkehr) ausgestaltet sein. Da in Ihrem Fall ein konkretes Beendigungsdatum in den Vertrag aufgenommen wurde, scheint es sich um eine Zeitbefristung zu handeln. Das befristete Arbeitsverhältnis endet bei einer Zeitbefristung grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, in Ihrem Fall also dem 06.06.2011.

Inwiefern aufgrund einer erneuten Schwangerschaft der zu vertretenden Kollegin in Ihrem Fall etwas anderes gelten könnte, hängt entscheidend von der Auslegung der Befristungsregelung in Ihrem Arbeitsvertrag ab. Auch wenn die erste Elternzeit nahtlos in die zweite übergeht, bedeutet dies nicht zwingend, dass der arbeitsvertraglich vereinbarte Befristungsgrund der Elternzeit ununterbrochen weiter besteht, siehe LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2010 - 9 Sa 543/09. Auch in diesem Fall muss in der Regel ein erneuter Arbeitsvertrag geschlossen werden. Soll dieser bis zum Ablauf der zweiten Elternzeit befristet werden, muss dies schriftlich geschehen.

Verweigert Ihnen der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nach dem 06.06.2011, sollte daher zunächst der bestehende Arbeitsvertrag daraufhin überprüft werden, ob sich die Befristung tatsächlich nur auf die erste Elternzeit beziehen soll. Wenn der Arbeitsvertrag einseitig vom Arbeitgeber vorformuliert wurde, kommt hierbei auch die Auslegungsregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung, der zufolge Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Arbeitgebers gehen. Zudem könnten bei einer verweigerten Weiterbeschäftigung auch Zweifel an dem sachlichen Grund und damit der Wirksamkeit der aktuellen Befristung bestehen.

Ich rate daher an, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, damit dieser unter Einsichtnahme in die Unterlagen über das weitere Vorgehen beraten kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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