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Frage geschrieben am 20.10.2008 16:07:38

befangenheitsantrag gg. richter am olg

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2554
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
sehr ge.rä u.räinnen, ich hätte gern gewusst,was gründe für einen befangenheitsantrag gg. einen richter am olg sein können.wir fordern seit verfahrensbeginn immer wieder eine identitätsfeststellung des klägers(abgelehnter asylbewerber;z.b. durch beiziehung der akten des polizeipräs.);kann bei nichtnachkommen des richters ein antrag auf befangenheit gestellt werden? wenn ja,wer wäre der adressat?kann auch ich,diese identitätsfeststellung praktisch beantragen?da die bisherige anwältin den richter "lieber nicht verärgern will".muss sich nicht jeder antragsteller bei gericht ausweisen?da es sich um eine familiensache handelt,halte ich die identitätsfeststellun für essentiell.vielen dank!mfg.


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Diese Antwort ist vom 20.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.10.2008 16:43:07
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
auf Antrag kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; § 42 ZPO. Ablehnungsgründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters gegeben sind. Z. Bsp. durch unsachgemäße Verfahrensleitung, grobe Verfahrensverstöße, Untätigkeit, negative Einstellung gegenüber einer Partei oder Verstoß gegen das prozessuale Gleichbehandlungsverbot.

2.
Bestehen Zweifel an der Identität der im Prozess anwesenden mit der wahren Partei ist dies vom Gericht im Anwaltsprozess nur auf Rüge zu beachten. Ist die Identität zwischen den Parteien umstritten, so ist mittels Zwischenurteil zu entscheiden. Eine solche Rüge kann nur vom Rechtsanwalt ausgesprochen werden, da es der Partei selbst an der Postulationsfähigkeit mangelt.

Ob dies in Ihrem Fall ein Grund ist, den Richter abzulehnen, kann von hier nicht beurteilt werden. Dazu ist zwingend Einsicht in die gesamten Unterlagen zu nehmen. Dies ist im Rahmen einer Erstberatung jedoch nicht zu leisten. Zunächst sollte die Identität des Klägers gerügt werden.

Rügt Ihre Anwältin nicht die Identität des Klägers, können Sie einen anderen Rechtsanwalt beauftragen.

3.
Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters, kann dem Gericht, dem der Richter angehört, gegenüber erklärt werden; § 44 ZPO.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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