Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
sehr geehrte damen und herren,
ich möchte mein dienstverhältnis als lehrer während der probezeit beenden.
mit welcher frist muss ich das tun?
kann ich das ende auch auf den 09.09.2011 (letzter ferientag) legen?
beginn einer neuen stelle dann erst ab dem 12.09.2011 oder bereits 01.09.2011 möglich?
Antwort geschrieben am 26.04.2011 22:48:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Wenn Sie Beamter sind (gleich, ob auf Probe, Widerruf, Zeit oder Lebenszeit), können Sie weder kündigen noch gekündigt werden. Kündigen kann man nur vertragliche Arbeitsverhältnisse. Ihr Dienstverhältnis wurde aber nicht durch Vertrag begründet, sondern durch eine Ernennung, die ein Hoheitsakt (Verwaltungsakt) ist.
Ein Beamter (gleich, ob Bundes- oder Landesbeamter) kann aber JEDERZEIT auf sein Verlangen aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, vgl. für Landesbeamte
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) und für Bundesbeamte
§ 33 BBG (Bundesbeamtengesetz).
Sie müssen die Entlassung schriftlich bei Ihrem Dienstherrn beantragen, d. h., Sie müssen den Antrag zwingend eigenhändig unterschreiben. Im Antrag geben Sie dann den gewünschten Entlassungszeitpunkt an. In Ihrem Fall wäre das der 09.09.2011. Die Entlassung erfolgt dann ebenfalls durch Verwaltungsakt (Entlassungsverfügung). Dann könnten Sie Ihre neue Stelle schon ab dem darauffolgenden Tag antreten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
_________
Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
www.netzkanzlei.com
Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 08:54:14
Sehr geehrter Herr Safadi,
ich habe noch keine Antwort auf meine Frage nach der Frist erhalten. Gibt es keine, kann ich also "heute" die Entlassung "für morgen" beantragen, oder sollte eine Woche, 10 Tage oder ähnlich dazwischenliegen? Und gilt dies tatsächlich genauso für Lehrer, die doch im Schuljahres-rhythmus tätig sind?
MfG bkr321
Sehr geehrter Herr Safadi,
ich habe noch keine Antwort auf meine Frage nach der Frist erhalten. Gibt es keine, kann ich also "heute" die Entlassung "für morgen" beantragen, oder sollte eine Woche, 10 Tage oder ähnlich dazwischenliegen? Und gilt dies tatsächlich genauso für Lehrer, die doch im Schuljahres-rhythmus tätig sind?
MfG bkr321
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 15:08:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann man als Beamter von heute auf morgen die Entlassung beantragen. Es gibt aber Besonderheiten und Ausnahmen für bestimmte Landesbeamte und für Lehrer. Ich habe die entsprechende Regelung für Ihr Bundesland herausgesucht; es handelt sich um Artikel 57 Abb. 2 BayBG (Bayerisches Beamtengesetz), die ich nachfolgend zitieren darf:
"Art. 57
Entlassung auf eigenen Antrag
(1) 1 Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1 Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2 Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden."
Sie sind demnach zum beantragten Zeitpunkt zu entlassen. Der Entlassungszeitpunkt kann aber von der Entlassungsbehörde bis zum Schluss des laufenden SchulHALBjahres hinausgeschoben werden. Ob die Entlassung his zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wird sicherlich vom Bedarf bzw. der Organisation an der Schule abhängen. Diesbezüglich informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrem Dienstherrn, da mir die Praxis der bayerischen Schulverwaltung nicht bekannt ist.
Auch hinsichtlich der mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Konsequenzen sollten Sie sich dringend beraten lassen. Sie können z. B. eine Beratung Ihres Berufsverbands in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann man als Beamter von heute auf morgen die Entlassung beantragen. Es gibt aber Besonderheiten und Ausnahmen für bestimmte Landesbeamte und für Lehrer. Ich habe die entsprechende Regelung für Ihr Bundesland herausgesucht; es handelt sich um Artikel 57 Abb. 2 BayBG (Bayerisches Beamtengesetz), die ich nachfolgend zitieren darf:
"Art. 57
Entlassung auf eigenen Antrag
(1) 1 Beamte und Beamtinnen können jederzeit gegenüber ihren Dienstvorgesetzten ihre Entlassung verlangen. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1 Die Entlassung ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 2 Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate; bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann sie bis zum Schluss des laufenden Schulhalbjahres hinausgeschoben werden."
Sie sind demnach zum beantragten Zeitpunkt zu entlassen. Der Entlassungszeitpunkt kann aber von der Entlassungsbehörde bis zum Schluss des laufenden SchulHALBjahres hinausgeschoben werden. Ob die Entlassung his zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben wird, wird sicherlich vom Bedarf bzw. der Organisation an der Schule abhängen. Diesbezüglich informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrem Dienstherrn, da mir die Praxis der bayerischen Schulverwaltung nicht bekannt ist.
Auch hinsichtlich der mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Konsequenzen sollten Sie sich dringend beraten lassen. Sie können z. B. eine Beratung Ihres Berufsverbands in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Safadi
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