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Frage geschrieben am 18.05.2006 20:58:00

autokauf von einem Bekannten

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3694
Meine Frau wurde von einem Bekannten gebeten eine Bürgschaft für einen Autokauf zu unterschreiben. Aus Zeitmangel (sie müsste zur Arbeit) hat sie den Vertrag nicht durchgelesen. Nach ca. einem Monat merke ich an der Briefpost das sie einen Darlehenvertrag für diesen Bekannten unterschrieben hat und die Raten von ihrem Konto abgebucht werden. Der Bekannte 3 solcher Raten nachträglich auf ihr Konto bezahlt. Als er nicht mehr bezahlen könnte oder wollte(ihm wurde die Versicherungbetrag zuhoch)gelang es mir noch ihm eine Rate abzunehmen. Seitdem verweigert er jede Art von Kontakt oder Zahlung. Auch zwei Einschreibenbriefe blieben unbeantwortet. 1 Brief wurde von ihm abgeholt. Also ist ihm die ausstehende Summe bekannt. Den Wagen haben wir inzwischen ihm wieder abnehmen können. Ging an den Händler mit grossen Verlust zurück. Auto hatte vermutlich in der Benutzungszeit einen Unfall. Was soll ich machen , die Polizei sagt es liegt kein Betrug vor, da er ja 3 Raten gezahlt hat und jetzt nur Zahlungsunwillig wäre. Was soll ich machen?


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Diese Antwort ist vom 18.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.05.2006 21:48:47
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

es dürfte sehr schwierig sein, aus diesem Vertrag wieder herauszukommen. Grds kann man einen Vertag nach §§ 119 ff. BGB anfechten, wenn man nicht wusste was man unterschreibt. Allerdings muss man dann aber sofort anfechten, wenn man seinen Irrtum entdeckt. Soweit ich Ihre Schilderungen verstehe, habe Sie aber den Darlehensvertrag weiterlaufen lassen, nachdem Sie den Irrtum entdeckt haben. Möglicherweise käme noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Bekannten in Frage. Hier sind die Anfechtungsfrist länger. Ein Jahr, nachdem die Täuschung entdeckt wurde. Der Vertrag könnte generell auch sittenwidrig und deshalb nichtig sein. Möglicherweise fehlte es im Vertrag auch an erforderlichen Widerrufsbelehrungen. Ich rate Ihnen deshalb die Vertragsurkunde einem Anwalt vor Ort, der auf Vertragsrecht spezialisiert ist, vorzulegen. Ohne eingehende Prüfung der Vertragsurkunde kann diese Anfrage nicht abschließend beurteilt werden. Sollten Sie durch das Darlehen in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gekommen sein, können Sie im Übrigen bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen Beratungsschein zu bekommen. Hiermit können Sie dann zu jedem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Dieser ist dann verpflichtet, gegen Zahlung von 10,- EUR außergerichtlich zu beraten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort helfen

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.05.2006 08:32:04

Danke für die umfassende Antwort. Habe noch eine Frage wegen dem zeitlichen Ablauf der Angelegenheit: Gekauft wurde der Wagen im März 2005 von April bis Juni 2005 wurden die Raten bezahlt.(vom Bekannten) Danach wurde noch eine Rate im Oktober bezahlt.(ebenfalls vom Bekannten).Alle anderen Raten wurden von meiner Frau bis zum Mai 2006 bezahlt. Der Wagen wurde im Mai 2006 vom den Händler zugekauft. Da der zeitliche Rahmen sehr gross ist, fällt meines Erachten die Anfechtung des Vertrages weg. Habe ich noch eine andere Möglichkeit an mein Geld (ca. 5600 Euro) zu kommen?

mit freundlichen Grüssen

Schmitt Norbert
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.05.2006 11:07:14

Sehr geehrter Rechtsuchender,

aufgrund dieses langen zeitlichen Ablaufs dürfte eine Anfechtung tatsächlich ausscheiden. Es gibt allerdings auch Rechtssprechung, nach dem der Bürge wieder aus dem Vertrag herauskommen, wenn er durch die Bürgschaft finanziell überfordert ist und an der Eingehung der Hauptschuld kein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Vielleicht leidet der Vertrag auch an einem formellen Fehler. Dies ist schnell der Fall, wenn die §§ 491 ff. BGB Anwendung finden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Verbraucherkreditvertrag unterschrieben wurde. Zwar schreiben Sie, dass es sich bei dem Vertrag um eine Bürgschaft handelte, auf die die §§ 491 ff. BGB keine Anwendung finden. Hierbei handelt es sich allerdings schon um eine rechtliche einordnung, die durch einen Anwalt vor Ort anhand der Vertragsurkunden geklärt werden müsste.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
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