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hallo zusammen,
ich bin autohändler und habe über eine anzeige im internet ein fahrzeug von privat gekauft.
(anzeige ausgedruckt und vorhanden)
nach terminvereinbarung und besichtigung und probefahrt kam es dann zu dem vertrag und ich habe das fahrzeug gekauft.
ich habe auch das fahrzeug schonwieder weiterverkauft, Kaufvertrag ebenfalls vorhanden.
natürlich mit gewinn.
als ich aber bei mir im büro ankam, habe ich feststellen müssen, dass die kilometer - lt. dem vom verkaüfer mir mitgegebenen tüv und au bescheinigungen erheblich unterscheideten von dem der in der anzeige und in unserem kaufvertrag stehenden kilometerangaben.
der verkäufer sagt, er wüsste von dem nichts! er hat angeblich auch so gekauft.
er hat mir auch seinen kaufvertrag zukommen lassen.
was kann ich jetzt tun? auto gegen geld zurück???
ich habe auch gelesen im forum, dass ich den verkäufer auf meinen entgangenen gewinn ebenso klagen kann...
wie sind die aussichten???
mfg
Antwort geschrieben am 27.09.2011 13:20:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marksen Ouahes
Olivaer Platz 17, 10707 Berlin, Tel: 030 88 71 63 620 5, Fax: 030 88 71 63 612
Medizinrecht, Vertragsrecht, allgemein, Mietrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Gesellschaftsrecht
Bewertungen: 41
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Sie haben verschiedene Möglichkeiten auf die nicht den Tatsachen entsprechende Kilometerangabe des Verkäufers rechtlich zu reagieren.
1.Sie könnten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten und vom Verkäufer gegen Rückgabe des PKW den von Ihnen gezahlten Kaufpreis zurückfordern, § 812 BGB. Denn anhand der dem Verkäufer bekannten Angaben im TÜV und den anderen Ihnen vorliegenden Bescheinigungen dürfte ihm die Diskrepanz zwischen der Kilometerangabe des Tachometers und den Angaben im TÜV und den Bescheinigungen bekannt gewesen sein. Er musste um die nicht den Tatsachen entsprechende Tachoangabe wissen. Indem er Ihnen diese Tatsache aber nicht offenbarte hat er Sie arglistig zum Abschluss des Kaufvertrages bestimmt. Grundsätzlich wären Sie bezüglich der arglistigen Täuschung jedoch beweisbelastet, was jedoch m.E. anhand des vorliegenden TÜV und der anderen Bescheinigungen beweisbar sein dürfte.
2.Sie können aber auch gem. §§ 433, 434, 437, 323, 323 V BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Denn die tatsächliche Kilometerleistung des PKW entspricht nicht der vertraglich vereinbarten. Diese Abweichung von der tatsächlichen Kilometerleistung stellt einen Sachmangel dar, der Sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Infolge des Rücktritts können Sie gegen Rückgabe des PKW Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
2.Sie können neben dem Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 325, 311 a II, 434, 437 Nr.3, 252 BGB gleichzeitig Ersatz des entgangenen Gewinns geltend machen, §§ 249 I, 252 BGB. Unter Berücksichtigung Ihres geschilderten Sachverhalts hätte es der Verkäufer aufgrund der ihm vorliegenden TÜV und Bescheinigungen nämlich naheliegen müssen, dass die Tachometerangabe nicht den Tatsachen entspricht. Diese mindestens fahrlässige Unkenntnis ist ihm gem. § 276 BGB vorzuwerfen. Das diesbezügliche Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung wird zu Ihren Gunsten gem. § 280 I S.2 BGB vermutet.
3.Sie können ebenso das PKW behalten und Kaufpreisminderung verlangen, §§ 433, 434, 441 BGB. Hier können Sie Wertersatz in Höhe des Wertunterschieds zwischen dem mangelfreien, also einem PKW mit der vereinbarten Kilometerleistung und einem PKW mit der tatsächlichen Kilometerleistung verlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen und wünsche Ihnen in dieser Angelegenheit noch alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)
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