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ich befinde mich zur zeit in der türkei habe einen haftbefehl offen wegen diebstahls oder wegen gemeinschaftlichem raub.
wir bzw. meine frau und ich haben geheiratet (meine frau ist deutsche staatsbürgerin) und jetzt habe ich das gefühl bzw mir wurde gesagt das mein aufenthaltsgenehmigung erlischt wenn ich 6 monate lang weg von der bundesrepublik bin.
Sollte ich jetzt wieder nach deutschland einreisen könnne steht ja noch ein haftbefehl gegen mich kann ich da ausgewiesen werden?
wir haben in der türkei geheiratet!
und sie ist nochmals erwaehnt deutsche staatsbürgerin.
zusaetzlich wurde mir auch ein haftbefehl von der Sparkasse ausgestellt wobei ich mein dispokredit nicht begleichen konnte.
ich will jetzt in den kommen 3 monaten nach deutschland mit meiner frau einreisen.
Was passiert?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 15:27:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
Ausländerrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 101
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Sollten Sie auf dem legalen Wege nach Deutschland einreisen, so werden Sie mit aller Sicherheit an der Grenze festgenommen und zwar auf Grund der vorliegenden Strafbefehle.
2. Danach erwartet Sie ein Prozess wegen Straftaten, welche die Grundlage des Strafbefehls bilden.
3. Ob Sie aus der BRD ausgewiesen werden oder nicht, hängt davon ab, ob Sie verurteilt werden und wenn ja wegen welcher Delikte und zu welchen Strafen Sie verurteilt werden.
4. Gem.: § 56 I, S. 1 Nr. 4 AufenthG genießen Ehegatten Deutscher einen besonderen Ausweisungsschutz. Sie werden laut § 56 I, S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. So werden Sie ausgewiesen wenn Sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt werden oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt werden, da in diesen Fällen in der Regel schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (§ 53 I, Nr. 1 AufenthG). Das gleiche gilt bei einer Verurteilung wegen Drogendelikte (§ 53 I, Nr. 2 AufenthG).
Sollte Ihre Verurteilung einer der Tatbestandsmerkmale des § 54 AufenthG erfüllen (s. unten § 34 AufenthG),
Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
1.
er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2.
er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
3.
er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
4.
er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
5.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
5a.
er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
5b.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zurückliegende Vorbereitungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine besondere und gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,
6.
er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder
7.
er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
So entscheidet die Behörde über Ihre Ausweisung nach Ermessen (§ 56 I, S.5 AufenthG). Es werden also alle für und gegen Ihre Ausweisung sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen und so die Entscheidung getroffen.
Auf Grund besonderer Fallkonstellation darf ich Sie darauf hinweisen, das die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr, einen Betrug darstellt und von uns sofort zur Anzeige gebracht wird. Durch die gespeicherte I.P Adresse kann der Täter ermittelt werden.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
______________________________________________________
Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
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