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Von März bis Juli 2006 half ich in Vollzeit in einem Handwerksbetrieb aus. Ich wurde nicht als Arbeitnehmer angemeldet und es gibt keinen Arbeitsvertrag. Es existieren nur mündliche Absprachen und meine Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitsstunden sowie ggfs. ein damaliger Lehrling als Zeuge. Ich erhielt nur einen geringen Anteil des vereinbarteten Arbeitslohnes in bar. Da die Lohnzahlungen ausblieben, beendete ich das Arbeitsverhältnis. Die Jahre darauf wurde ich immer wieder vertröstet.
Von April 2008 bis März 2009 wurde ich schließlich als Midi-Jobber (800€-Kraft) angemeldet. Die entsprechenden SV-Beiträge wurden durch den Arbeitgeber geleistet jedoch wiederum keine Lohnzahlungen. Arbeitsleistung wurde in dieser Zeit nicht erbracht. In 2009 schaltete ich einen Anwalt ein, in der Hoffnung den nun legalisierten Lohn einklagen zu können.
Klage wurde im Dez. 2009 eingereicht. Eingeklagt wurde das ausstehende (legalisierte?) Arbeitsentgelt aus der offiziellen Beschäftigung von April 2008 bis März 2009.
Gütetermin im März 2010 in Abwesenheit von Kläger u. Beklagten. Darin gab die Gegenseite dem Gericht zu verstehen, daß die Forderung bereits in 2006 entstand. Daraufhin reagierte das Gericht "verschnupft". Für mich könnte dies eine fehlende Hemmungswirkung meiner Klage bedeuten = Problem der Verjährung. Das Verfahren wurde im Mai einstweilen ruhend gestellt. Die
Gegenseite akzeptiert meine Stundenauflistung jedoch nicht den vereinbarten Stundenlohn und bietet Vergleich unter Wert an.
Meine Frage an die Arbeitsrecht-Spezialisten!!!
Um entscheiden zu können ob ich den Vergleich annehmen soll oder nicht, möchte ich wissen ob sich im Vorfeld definitiv beurteilen läßt welcher Zeitraum für das Gericht ausschlaggebend für ein Urteil sein würde?
Die tatsächliche Entstehung der Forderung in 2006 (eigentlich ja nicht einklagbares Schwarzgeld) ODER der Zeitraum 2008/2009 in dem nachweislich SV-Beiträge durch den Arbeitgeber geleistet wurden???
Eine Entscheidung muss ich kurzfristig treffen!
Antwort geschrieben am 23.12.2010 19:06:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird die Gegenseite nicht mit der Einrede der verjährung durchdringen können.
Beim Arbeitsentgeld greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB (sofern nicht vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfristen durchgreifen, die ich aber nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennen kann) und diese beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in welchen der Anspruch entstanden ist.
Dieses bedeutet, dass die Ansprüche aus 2006 erst zum 31.12.2009 verjährt sein können.
Nun haben Sie aber im Dezember 2009 Klage eingereicht, so dass dann nach § 209 BGB der Ablauf dieser Verjährungsfrist gehemmt wird.
Auch die Ansprüche aus 2006 werden daher nicht der Verjährung unterliegen.
Daran ändert auch nichts, dass die Klage bisher nur die Ansprüche aus 2008/2009 umfasst.
Die Verjährungseinrede wird also nicht durchgreifen.
Ob es trotzdem ratsam sein kann, den Vergleich anzunehmen, kann so nicht ohne Kenntnis des gesamten Verfahrens beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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