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Frage geschrieben am 21.03.2010 12:38:36

ausstehende Lohnzahlungen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3430
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

mein Mann ist seit Sept./09 bei einer Spedition beschäftigt. Der letzte Lohn kam für Dezember am 15.Januar. Für den Januar wurden 500,00 Euro jetzt im März gezahlt. Wie soll mein Mann sich verhalten? 6 andere AN gehen am Montag zum Arbeitsamt. Der AG will Ihnen eine Kündigung ausstellen. Angeblich will der AG eine Betriebsruhe machen um die offenen Forderungen gegenüber seinen Auftraggebern einzufordern. Kann er einfach ein Betriebsruhe machen ohne die Gehälter zu zahlen? Springt dann das Arbeitsamt für die offenen Löhne ein? Meines Wissens nach doch erst bei Insolvenzanmeldung? Sollten wir den Lohn einklagen? Dies ist jetzt bereits der zweite AG innerhalb von einem Jahr, der keine Löhne zahlt. Mein Mann hat bis jetzt fast sechs Monate ohne Gehalt gearbeitet. Laut den anderen AN soll mein Mann und zwei weitere AN noch fahren, da der AG aus einem Vertrag erst zum 31.03.10 rauskommt. Nur denke ich nicht, dass der Lohn gezahlt wird und sollte mein Mann nicht auch zum Arbeitsamt gehen?
Danke für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 21.03.2010 13:23:33
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Ihr Mann sollte zunächst seinen Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die ausstehenden Monatsgehälter auszubezahlen. Hierbei muss beachtet werden, ob arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen bestehen, innerhalb derer die Ansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen sind, nicht dass diese ansonsten verloren gehen. Sollte nach Fristablauf keine Zahlung an Ihren Mann erfolgt sein, rate ich dazu, Lohnzahlungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben, um die Ansprüche zu sichern. Mit einem entsprechenden Titel kann Ihr Mann dann die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber betreiben.

Zudem steht Ihrem Mann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an seiner Arbeitsleistung zu, solange sich der Arbeitgeber in Zahlungsverzug befindet. Jede weitere Arbeitsleistung durch Ihren Mann bis zum 31.03.2010 und darüber hinaus kann daher verweigert werden, solange die Löhne nicht bezahlt wurden. Hierzu ist es erforderlich, dass Ihr Mann in dem Schreiben den Grund des Zurückbehaltungsrechts darlegt und auch mitteilt, dass bei Lohnzahlung wieder gearbeitet wird. Dabei sollten sämtliche ausstehenden Löhne Ihres Mannes nach Fälligkeitsdatum und Höhe aufgelistet werden.

Der Arbeitgeber Ihres Mannes kann nicht ohne weiteres den Betrieb ruhen lassen, ohne die Löhne zu zahlen, da er seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen muss. Es kann höchstens Betriebsurlaub angeordnet werden, der aber nicht von der Pflicht zur Lohnzahlung entbindet.

Die Agentur für Arbeit zahlt in diesem Falle Arbeitslosengeld, obwohl Ihr Mann rechtlich gesehen nicht arbeitslos ist. Daher ist eine möglichst schnelle Vorstellung dort sinnvoll. Natürlich muss Ihr Mann dann nachweisen, dass tatsächlich keine Löhne gezahlt wurden, was aber mittels Vorlage von Kontoauszügen und dem Verweis auf die 6 Kollegen, die ebenfalls keine Löhne erhalten, kein Problem sein dürfte. Im Übrigen wäre auch eine Kündigung seitens Ihres Mannes möglich, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten zu müssen, da Ihr Mann in diesem Falle keinen Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Insolvenzgeld wird für 3 Monate bezahlt. Dieses kann durch Ihren Mann ebenfalls schon einmal vorsorglich beantragt werden, wenn Sie eine Insolvenz fürchten. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten aber ab dem Tag des Insolvenzereignisses gestellt werden, § 3 I Nr. 10, § 324 III SGB III da ansonsten die Ansprüche verfallen. Die Formulare für diesen Antrag erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.03.2010 13:51:55

Sehr geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

..."Die Agentur für Arbeit zahlt in diesem Falle Arbeitslosengeld, obwohl Ihr Mann rechtlich gesehen nicht arbeitslos ist. "...

Eine Frage habe ich noch, wenn mein Mann nun zum Arbeitsamt geht und er hat noch keinen vollen Anspruch erarbeitet, (es fehlen 4 Wochen um volle 12 Monate gearbeitet zu haben) hat er dann trotzdem Anspruch?

Danke
Schmidt
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.03.2010 15:39:18

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

An sich handelt es sich hierbei um eine neue Frage, die nicht mehr von der kostenlosen Nachfragefunktion umfasst ist. Ich will Ihnen dennoch in der gebotenen Kürze eine Antwort geben: Grundsätzlich müssen die Anwartschaftszeiten erfüllt sein. Möglicherweise kommt bei Ihrem Mann aber die sogenannte "Kurze Anwartschaftszeit" in Betracht. Ich darf Sie auf folgenden Link hinweisen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)





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