Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.06.2010 22:41:00

außerordentliche Kündigung Handyvertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2571
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

meine Handykosten (Mobilfunkbetreiber: debitel) sind auf fast 600 Euro angelaufen. Deshalb wurde meine Karte gesperrt. Im Sinne des Kunden auch sinnvoll. Nach Rücksprache mit der Buchhaltung hatte ich am 31. Mai 2010 bei meiner Bank die Überweisung von 502 Euro in Auftrag gegeben. Den abgestempelten Überweisungsauftrag hatte ich der Buchhaltung zugefaxt. Daraufhin wurde die Karte wieder freigeschaltet. Am Freitag, 3. Juni, wurde mein Handy erneut gesperrt. Begründung: Das Geld sei noch nicht eingegangen. Auf Wunsch kopierte ich meinen Kontoauszug mit der entsprechenden Abbuchung und faxte diesen der debitel-Buchhaltung zu. Daraufhin sollte die Karte freigeschaltet werden. Das war aber nicht der Fall. Begründung: Die Bank könnte ja den Betrag wieder rückbuchen. Nach erneuter Rücksprache wurde mir mitgeteilt: Die Freischaltung dauert mehrere Tage, obwohl seit 7. Juni das Geld eingegangen ist. Ich denke, hier hat der Anbieter seine Leistungen in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt, obwohl ich ja weiterhin die Grundgebühr zahle. Zudem sind mir Kosten für die Telefonate entstanden. Meine Frage: Reicht dies für eine außerordentliche Kündigung?


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gem. § 314 I BGB kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Interessenabwägung verlangt in der Regel, dass der Kündigungsgegner ihm obliegende Vertragspflichten verletzt hat. Dies scheint hier bereits fraglich zu sein, denn zumindest solange Sie Zahlungsrückstände hatten, war der Vertragspartner berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB geltend zu machen, durfte also die Leistungen einstellen. Nach Ausgleichen der Rückstände ist noch eine angemessene Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. Aber selbst wenn diese inzwischen abgelaufen ist, also eine Vertragsverletzung vorliegt, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass zunächst einmal Sie die Ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, indem Sie den Rechnungsbetrag nicht aufbringen konnten. Die im Rahmen von § 314 I BGB vorzunehmende Abwägung spricht daher nicht für eine zur Kündigung rechtfertigende Interesenlage.

Zumindest aber scheitert ein Kündigungsrecht an § 314 II BGB. Demnach gilt im Falle einer Kündigung wegen Verletzung einer Vertragspflicht, dass der Kündigende zunächst eine angemessene Frist setzen muss und erst nach deren fruchtlosem Ablauf zur Kündigung berechtigt ist.

Sie sollten daher den Vertragspartner (zur besseren Beweisbarkeit schriftlich und mit Zustellungsnachweis, also per Fax oder Einschreiben mit Rückschein) zunächst unter Fristsetzung von ca. 1 Woche auffordern, die ihm obliegenden Vertragspflichten zu erfüllen. Eine fristlose Kündigung kommt deshalb frühestens in Betracht, wenn diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.06.2010 00:07:09

Sehr geehrter Herr Liedtke,
zuerst einmal ein Dankeschön für Ihre Antwort. Ich denke, ich muss den Sachverhalt genauer schildern: Ich war nicht in Zahlungsverzug. Der Anbieter sperrte meine Karte, weil ein außergewöhnlich hoher Betrag aufgelaufen war. Das war sozusagen ein Schutzmechanismus. Das geht auch in Ordnung. Ich bin seit zehn Jahren Kunde. Es gab zu keiner Zeit Zahlungsprobleme. In der AGB ist auch kein Betrag genannt, ab welcher Höhe die Karte gesperrt wird. Mir geht es um Folgendes: Darf der Anbieter meine Karte sperren, mit der Begründung: Die Bank könnte das Geld wieder rückbuchen, und das, obwohl ja auf meinem Kontoauszug die Abbuchung klar ersichtlich ist und der Geldeingang durch die Buchhaltung bestätigt wird? Zudem gab es unterschiedliche Aussagen von der Hotline. Einmal hieß es, die Karte bliebt gesperrt, ein anderes Mal, die Karte ist freigeschaltet. Darüberhinaus zahle ich eine Grundgebühr, erhalte allerdings keine Leistung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.06.2010 00:30:54

Sehr geehrter Fragesteller,

dies war in der Tat ein Missverständnis: Ich dachte zunächst, die Rechnung wäre so hoch gewesen, dass Sie sie nicht hätten bezahlen können.

Als Schutzmechanismus halte ich dieses Vorgehen zunächst einmal trotzdem für vertragsrechtlich nicht beanstandenswert, da die Sperrung ja sogar in Ihrem Interesse gewesen wäre, falls die Karte oder das handy gestohlen worden wären. Nachdem Sie jedoch angezeigt haben, dass diese Rechnung Ihrer Billigung entspricht und Sie sie begleichen werden, halte ich den Vertragspartner für verpflichtet, unmittelbar wieder die vertraglichen Leistungen zu erbringen, also den Anschluss wieder freizuschalten. Allerdings kann ich die Skepsis erst einmal nachvollziehen, da es im Rahmen eines Girovertrags möglich ist, dass eine Lastschrift zunächst vorgenommen wird, dann aber mangels Deckung von der Bank wieder rückgängig gemacht werden muss. Soweit dies in den AGB aber nicht abweichend geregelt ist, muss der Telefonanbieter aber dieses Risiko tragen, zumindest wenn Sie bislang Ihren Verpflichtungen stets nachgekommen und nie in Verzug geraten sind. Im Ergebnis dürfte hier also eine Vertragsverletzung des Anbieters zu bejahen sein. Allerdings gilt hinsichtlich der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung meine obige Ausführung: Ohne vorherige Fristsetzung ist diese nicht möglich. Für den Zeitrum, für den der Vertragspartner dann jedoch unberechtigterweise seiner Verpflichtung nicht nachkommt, und Ihnen die Nutzung des Anschlusses unmöglich ist, sind Sie gem. § 326 I BGB nicht dazu verpflichtet, die Grundgebühr zu begleichen.

Ich bitte das Missverhältnis zu entschuldigen und hoffe, nun für Klarheit gesorgt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Liedtke direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

41
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
außerordentliche   Kündigung   Handyvertrag