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Frage geschrieben am 10.08.2011 13:51:57

ausländerrecht

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Ausländerrecht.
schönen guten tag!

ich habe da mal eine frage, mein mann ist gebürtiger rumäne aufgewachsen in österreich.
vor einem jahr ist er hier hergezogen und wir haben geheiratet. seitdem hat er eine befristete aufenthaltserlaubnis für ein jahr! jetzt im oktober müssen wir wieder zum amt um die neue aufenthaltserlaubnis zu holen .. mein mann hat derzeit aber keine arbeit und ist schwer depressiv erkrankt. kann er nun wieder ausgewiesen werden? muss er bis zum oktober wieder arbeit haben oder wie ist das?


Antwort geschrieben am 10.08.2011 15:15:57
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Rumänische Staatsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, da diese Freizügigkeit innerhalb der EU genießen. Sie benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel.

Für die Arbeitsaufnahme wird eine Arbeitserlaubnis-EU benötigt.

Sollte Ihr Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis haben, wäre eine Verlängerung mehr oder weniger unproblematisch (nach § 30 Abs. 3, wenn Sie Ausländerin sind, nach § 28 Abs. Satz 2 AufenthG). Sind Sie Deutsche, hat Ihren Ehemann einen Anspruch darauf; sind Sie Ausländerin, kann diese auch verlängert werden, wenn er den Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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