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ausgezahlter Bausparvertrag


| 21.02.2009 16:07 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2003 habe ich einen Bausparvertrag, den ich mir 2008 aus finanziellen Nöten habe auszahlen lassen. Die jährlichen Kontoauszüge habe ich einfach nur abgeheftet, ohne zu kontrollieren. Der mtl. Betrag war stets 25,00 Euro. Nach der Kündigung wurde weiterhin auf diesen Vertrag eingezahlt und die Sparkasse informierte mich darüber. Es stellte sich dann heraus, dass bereits mehrere Jahre immer mal wieder durch einen anderen Bausparer 40,00 Euro auf mein Konto eingezahlt wurden und keinem ist es aufgefallen. jetzt verlangt die Bausparkasse über 1.300,00 Euro zurück. Ich habe der Bausparkasse mitgeteilt, dass der andere Bausparer sowie auch die Bausparkasse auch die Pflicht haben die zahlungseingänge zu prüfen. Es sind schließlich drei Parteien, die nicht geprüft haben. ich teilte der Sparkasse mit, dass ich bereit bin ein Drittel der Summe zurückzuzahlen, aber darauf lassen sie sich nicht ein. Aber ich denke, dass doch auch eine Bausparkasse in solchen Fällen versichert sein muss.
Muss ich denn die komplette Summe zurückzahlen? Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Bausparvertrag
21.02.2009 | 16:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie sind nach § 812 I BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Sie können sich auch nicht auf Entreicherung nach § 818 III BGB berufen, also auf die Tatsache das das Geld bei Ihnen möglicherweise nicht mehr vorhanden ist.

Sie haben die Kontoauszüge jährlich erhalten und hätten die fremden Zahlungseingänge melden müssen. Juristisch muss man Ihnen bei einem solchen Sachverhalt die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit des Kontostandes unterstellen.

Sie haben die Zahlungen ohne Rechtsgrund erhalten und sind um den Betrag bereichert. Es kommt nicht darauf an, dass auch den anderen Beteiligten der Fehler nicht aufgefallen ist. Auf die Frage einer Versicherung kommt es ebenfalls nicht an, da ein Anspruch gegen Sie besteht.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.




Bewertung des Fragestellers 2009-02-21 | 17:40


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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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