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Frage geschrieben am 29.06.2011 01:22:39

ausgesprochene Platzverweisung rechtswidrig ???

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1122
gegen

das Land Nordrhein-Westphalen
Polizeiwache Overath
u.a. PK Knieper

festzustellen,

dass die am 25.06.2011 mir gegenüber ausgesprochene Platzverweisung rechtswidrig war.



Begründung:


Am 20.06.2011 plante ich, über die Internetplattform Facebook, eine Veranstaltung auf dem Schulhof des Freiherr-vom-Stein Gymnasiums in Rösrath für den 25.06.2011. Bei dieser Veranstaltung ging es um ein sogenanntes Flunkyball-Spiel. Diese wurde durch die Stadt Rösrath am 24.06.2011 verboten. Am selben Tag wurde die Veranstaltung abgesagt.

Am Abend des 25.06.2011 versammelten sich spontan ungefähr 40 Jugendliche auf einer, vor dem durch die Stadt abgesperrten Gelände liegenden, öffentlichen Straße. Anlass war die eben genannte Absperrung, von der wir kurz zuvor Kenntnis erlangt hatten.

Zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehrere Polizeibeamte anwesend. Diese erteilten uns grundlos und ohne zu zögern eine Platzverweisung. Begründen wollten sie dies nicht. Außerdem verboten sie mehreren Jungendlichen, die Bier mit sich führten, dieses zu trinken. Sie sagten uns, es würde von nun an ein öffentliches Trinkverbot gelten.
Dies war für uns unverständlich, da wir nur in kleinen Gruppen zusammen standen, redeten und ansonsten nichts taten was dies rechtfertigen würde.

Schließlich drohten uns die Polizeibeamten, nachdem wir gefragt hatten wohin wir gehen sollten, wenn wir nicht an diesem Ort bleiben dürften, damit, dass sie uns in Gewahrsam nehmen würden, wenn wir nicht nach Hause gingen.

Durch das Verhalten der Polizeibeamten wurden wir gezwungen die Versammlung aufzulösen.



Auf Grund dieser Maßnahme sehe ich mich in meinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art.8 GG) verletzt.
Insbesondere halte ich die Platzverweisung mir gegenüber für rechtswidrig, da sie grundlos erfolgte und mich in meinen Grundrechten verletzt.

Schließlich ist ein Eilverfahren notwendig, da es jederzeit zu weiteren Spontanversammlungen kommen kann.



Frage komme ich mit dieser Klage Durch ? wie teuer werden die Gerichtskosten sein ? ist es richtig was die Polizei gemacht hat ?


Antwort geschrieben am 29.06.2011 11:45:20
Rechtsanwalt Serkan Kirli
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt:

§ 14 Abs. 1 VersG verlangt, dass die Anmeldung einer Versammlung unter freiem Himmel anzumelden ist. Die Abhaltung einer Versammlung ohne vorgeschriebene Anmeldung ist sogar nach § 26 Nr. 2 VersG strafbar!

Für sogenannte Spontanversammlungen gilt die Anmeldepflicht nicht immer.
(Jedenfalls ist fraglich, ob es sich bei der vorliegenden überhaupt um eine Spontanversammlung handelt, da die Aktion schon vor mehreren Tagen auf Facebook bekannt war.)

Schon aufgrund mangelnder Anmeldung der Versammlung wird man wohl Probleme haben, gegen die Untersagung erfolgreich vorzugehen.

Die sog. Facebook-Parties wurden in jüngerer Vergangeheit untersagt, weil die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung darstellen könnten.

Eine Anhörung oder Begründung der Polizei kann bis zum Schluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder geheilt werden.

Allein problematisch ist, dass Ihnen die Beamten ein öffentliches Trinkverbot aufgegeben haben, sowie der Umstand, dass man Ihnen aufgegeben hat, nach Hause zu gehen. Dies scheint rechtlich nicht ganz unbedenklich zu sein.

Ein Eilrechtsschutzantrag wäre nicht statthaft, da keine konkrete, für ein bestimmtes Datum vorgesehene und von der zuständigen Behörde verbotene Versammlung bevor steht. Allein der Umstand, dass vielleicht irgendwann in absehbarer zeit, irgendwo wieder eine derartige Veranstaltung stattfinden kann, genügt nicht für die Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes.

Sowohl der Verbot der Versammlung als auch die Platzverweise können aber im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage rechtlich überprüft werden.

Der Streitwert dürfte auf 5000 € festzulegen sein. Bei dem zu festlegenden Streitwert handelt es sich um den sogenannten Auffangstreitwert. Dieser wird immer dann festgelegt, wenn im Verwaltungsrecht der Streitwert mangels anderer Angaben nicht beziffert werden kann.

Demach würde allein der Gerichtskostenvorschuss 363 Euro bertragen. Sofern man auch gegen den Platzverweis vorgehen will, würde sich der oben genannte Betrag u.U. verdoppeln.



Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.



Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)




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