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Frage geschrieben am 16.06.2010 08:14:56

aus dem Internet aufnehmen?

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1487
Guten Morgen,

ein Freund sagte mir die Tage, das man mit einem Programm Songs von youtube.com myvideo.de................ aufnehmen kann. Dies hätte zwar nicht die übliche CD Qualität, zum Jogging würde sie aber durchaus mit dem Radio mithalten können. Auf meine Frage ob dies nicht verboten sei, meinte mein Freund:

"nein es kommt einer Aufzeichnung vom Radio gleich und dies sei ja auch weiterhin möglich............"

bevor ich nun etwas mache und Ärger bekomme, wollte ich mir hier Rat holen ob dies erlaubt ist oder ich dafür abgemahnt werden kann.

Ich möchte diese Lieder rein auf mein Handy spielen bzw auf dem PC speichern um damit zu Joggen also auch nicht in so eine Tauschbörse oder so stellen.

über eine Antwort würde ich mich freuen

Schmidt


Antwort geschrieben am 16.06.2010 09:30:08
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
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Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Ihr Freund hat zum Teil Recht. Einzelne Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern sind zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, vgl. § 53 UrhG


Da Sie die Musik ausschließlich zum joggen auf Ihren Mp3 player spielen wollen, ist die Vervielfältigung ausschließlich für den privaten Bereich und soweit zulässig.

Daneben darf die Vorlage nicht rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies ist schon viel schwieriger zu beurteilen, da dies bedeutet, dass das Video bzw. der Musikinhalt nicht gegen das Urheberrecht verstößt. Soweit das Portal Gebühren an die GEMA abführt, verhält es sich hier rechtlich wie bei Online- und echten Radiostationen, so dass man Musikinhalte rippen oder mit dem guten alten Kassettenrekorder aufnehmen darf. Eine Abgrenzung was legal ins Netz gestellt wird, dürfte schwierig sein, auch wenn viele Videos wegen rechtlichen Verletzungen bereits gesperrt wurden.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit besten Grüßen,

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin



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