aufschiebende Wirkung gg. Aufhebungs- und Erstattungsb. der ARGE
| 12.07.2011 14:29
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Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo.
Ich habe Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der ARGE erhalten.
Einmal bzgl. eines Monats Arbeitslosengeld.
Einmal bzgl. des kompletten Gründungszuschusses.
Meine Frage:
Wenn ich nun Widerspruch einlege, hat dieser dann eine Wirkung dahingehend, dass ich bis zur Klärung nicht zahlen muss?
Oder muss ich einen Antrag dahingehend stellen? Gar vor Gericht?
Gruß
Nicole
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
gg.
ARGE
12.07.2011 | 14:59
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
27 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen:
Gemäß §
39 SGB II hat ein Widerspruch und auch eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Widerspruch entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht.
Sie können allerdings die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht beantragen. Der Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass Ihr Interesse auf eine Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungsinteresse) das öffentliche Interesse an einem (sofortigen) Vollzug des Verwaltungsaktes (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das ist vor allem der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Dies sollte am besten ein Kollege vor Ort prüfen, der sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert hat und bestenfalls noch gute Kenntnisse im Sozialrecht hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
12.07.2011 | 15:17
Hmm..
§ 39 SGB II?? Grundsicherung??
Was halten Sie von § 62 SGB X? Und was von § 86a SGG?
Meine Frage:
Hat der Widerspruch nun aufschiebende Wirkung?
Es handelt sich um ALG I (nicht ALG II) und Gründungszuschuss. Beides hat seine Grundlage im SGB III.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.07.2011 | 15:38
Nach § 86 a II Nr. 2 entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls. Gemäß § 336 a III gilt diese Vorschrift auch wieder.
§ 62 SGB X betrifft Ihren Fall nicht.
Wie schon erläutert, hat der Widerspruch grundsätzlich KEINE aufschiebende Wirkung. Es wird in Ihrem Fall allerdings bei ALG I noch darauf ankommen, ob es sich um eine vollständige Rückerstattung handelt (dann aufschiebende Wirkung denkbar) oder ggf. nur eine teilweise, also eine nachträgliche Herabsetzung, s. § 336 a SBG III. Die Behörde kann auch unter Umständen die sofortige Vollziehung anordnen. Dies und auch, ob der Widerspruch in Ihrem konkreten Fall aufschiebende Wirkung hat, müssen Sie der Rechtbehelfsbelehrung am Ende des jeweiligen Bescheides entnehmen können.
Ich wollte Ihnen lediglich trotz des geringen Mindesteinsatzes aufzeigen, dass Sie - auch wenn der Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung hat - Sie durch einen entsprechenden Antrag versuchen können, diese herstellen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage ist nun beantwortet und Sie haben eine erste Orientierung erhalten.
Ergänzung vom Anwalt
12.07.2011 | 16:13
Sehr geehrter Fragesteller, ich entschuldige mich, dass die erste Antwort in der Tat missverständlich war, da ich unter Arbeitslosengeld nicht ohne weiteres Arbeitslosengeld I verstanden habe. Wenn es vorliegend so ist, dass von Ihnen bereits gewährte Gelder zurückverlangt werden, dann greift verhält es sich in der Tat so, dass IHre Widersprüche aufschiebende Wirkung haben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rückforderungsbescheide in anderen Bereichen des Sozialrechts entfalten ebenfalls Suspensiveffekt (vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 86 a, RdNr. 14 f). So wird durch §
336 a S. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) deutlich klargestellt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage auf Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen beschränkt ist, also nicht Rückforderungsbescheide erfasst.
Ich gehe davon aus, dass die Rechmittelbelehrung im Rahmen Ihrer Bescheide dies bestätigt und bitte noch mal für die vorherige Verwirrung um Entschuldigung.