aufenthaltsrecht
| 06.10.2009 19:39
| Preis:
***,00 € |
Ausländerrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Meine Freundin hat ein kind von einem afrikaner bekommen.Sein aufenthalt ist abgelaufen.Jetzt wollen sie bei einem Notar eine Vaterschaftsanerkennung machen.Wenn er die hat,bekommt er dann das Recht zum Aufenthalt?Muss sie dann das
Sorgerecht teilen,damit er es bekommt?Das möchte sie nicht.Er sagt das muss sie dann.was ist richtig?Danke.
Trifft nicht Ihr Problem?
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Aufenthaltsrecht
06.10.2009 | 20:13
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Allein die Vaterschaftsanerkennung verschafft dem Vater noch kein Aufenthaltsrecht für Deutschland. Er hat dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er zudem das
Sorgerecht (gemeinsam mit der Mutter) für das Kind erhält und das Sorgerecht auch tatsächlich ausübt. Außerdem kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er zwar kein Sorgerecht hat, aber regelmäßigen Umgang mit dem Kind pflegt und seine weitere Anwesenheit in Deutschland daher für das Kindeswohl bedeutsam ist. Die stärkste Rechtsposition hat er nach dem Gesetz aber, wenn er auch das Sorgerecht für das Kind erhält; hat er kein Sorgerecht, nur ein Umgangsrecht, steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz im Ermessen der Ausländerbehörde. Für seinen weiteren Aufenthalt in Deutschland ist es daher schon interessant, ihm das Sorgerecht zu verschaffen.
Die Mutter ist aber nicht verpflichtet, eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abzugeben. Sie soll im Sinne des Kindes handeln. Wenn der Vater seine Elternposition ernst nimmt und beide Eltern sich zumindest soweit verstehen, dass sie sich über Belange des Kindes verständigen können, wäre eine gemeinsame Sorgeerklärung möglicherweise durchaus angebracht. Die Position des Vaters gegenüber der Ausländerbehörde dadurch zu stärken, wäre dann ein für Vater und Kind positiver Nebeneffekt. Sollte das Verhältnis zwischen allen Beteiligten, also zwischen den Elternteilen und dem Kind, aber nicht so sein, wäre die Sache anders zu beurteilen. Die Mutter soll sich die Sache gut überlegen und sich ggf. von einem Anwalt vor Ort beraten lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller
08.10.2009 | 18:15
Da ist noch ne Frage dazu.Die beiden verstehen sich gut.Ich konnte nicht erkennen ,die Rechte und Pflichten einer Sorgerechtteilung.Bsp.Auslandsreisen.Könnte er das Kind mit ins Ausland mitnehmen zur Reise,wenn er das S auch hätte?Auch wenn die Mutter das Viel. nicht möchte?Sollte es nicht kostenlos sein,verwerfen sie diese anfrage.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.10.2009 | 22:35
Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, müssen sie gemeinsam über alle Belange des Kindes entscheiden, die Mutter hat dann nicht das alleinige Entscheidungsrecht. Auch der Aufenthaltsort des Kindes muss von beiden Elternteilen gemeinsam bestimmt werden, ein Elternteil darf nicht ohne Zustimmung des anderen das Kind ins Ausland bringen. Für die Mutter wäre es möglicherweise etwas einfacher, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat, in dem Fall, dass der Vater das Kind wirklich eigenmächtig ins Ausland bringt, weil sie dann als alleinige Sorgeberechtigte einen besseren Stand bei den Behörden haben könnte. Der Vater darf dies aber auch dann, wenn er das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter hat, wie gesagt gar nicht tun. Das Risiko, dass er sich hierüber hinwegsetzt, besteht auch dann, wenn er kein Sorgerecht hat, denn auch dann hat er ein Umgangsrecht mit dem Kind und könnte Umgangskontakte ausnutzen, um das Kind ins Ausland zu bringen.
Die Eltern müssen entscheiden, wie sie die Sache handhaben wollen; insbesondere muss die Mutter entscheiden, ob sie ihr bislang bestehendes alleiniges Sorgerecht mit dem Vater teilen möchte. Das Risiko, dass der Vater das Kind ins Ausland bringen könnte, sollte dabei aber nicht vorrangig bei den Überlegungen sein, denn wie gesagt kann er dies, wenn er wirklich will, auch bewerkstelligen, wenn er das Sorgerecht nicht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)