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aufenthaltserlaubnis


23.02.2010 20:23 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter


| in unter 2 Stunden


Der deutsche Arbeitgeber fragt, ob der Aufenthalt des amerikanischen Arbeitnehmers
hier in Bayern doch legal ist, weil 2008 sein Reispaß abgelaufen ist. Der U.S. Bürger
hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel und ist im deutschen System völlig
integriert (Rente, allerei Versicherungen, korrekt angemeldet usw.)

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltserlaubnis
23.02.2010 | 21:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann ein rechtmäßig erteilter Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Ausländer einen gültigen Pass/Passersatz nicht mehr besitzt.

Die Entscheidung über den Widerruf liegt, wie das Wörtchen "KANN" im Gesetzestext verdeutlicht, im Ermessen der Behörde.

Bei der Ermessensenscheidung werden zum einen das öffentliche Interesse an der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und zum anderen das Interesse des Ausländers am Fortbestand der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes sowie ein in den Fortbestand des Aufenthaltes gesetztes Vertrauen berücksichtigt.

Berücksichtigung finden bei der behördlichen Entscheidung auch die in § 55 Abs. 1- 3 AufenthG genannten Belange, namentlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des betroffenen Ausländers an Deutschland.

Wenn sich der US-Staatsbürger also bereits seit vielen Jahren mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten hat und sein Lebensmittelpunkt in Deutschlan ist, dann ist es unwahrscheinlich, dass die Ausländerbehörde wegen des abgelaufenen Reisepasses den Aufenthaltstitel widerrufen wird.

Dennoch sollte sich die betreffende Person umgehend um die Beschaffung eines gültigen Ausweisdokuments bemühen.

Solange die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel des US-Staatsbürgers nicht widerrufen hat, ist sein Aufenthalt weiterhin rechtmäßig. Der Widerruf ist ein belastender Verwaltungsakt, der wirksam wird, sobald er dem Empfänger bekanntgegeben wird, § 43 Abs. 1 LVerwVerfG. Ein Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden, § 37 Abs. 2 LVerwVerfG. Hat die betreffende Person also bisher keine mündliche oder schrifliche Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde erhalten, dass ihr Aufenthaltstitel widerrufen werde, so ist der Aufenthaltstitel weitherin gültig und der Aufenthalt rechtmäßig.

Für den Arbeitgeber kann man also zusammenfassen:

1. Wenn der Ausländer keinen gültigen Pass mehr hat, KANN die Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel wiederrufen, MUSS aber nicht.
2. Bei einem Amerikaner, der seit Jahren in Deutschland mit unbefristetem Aufenthaltrecht lebt, ist ein Widerruf wegen eines abgelaufenen Passes eher unwahrscheinlich.
3. So lange kein Widerruf durch die Behörde erfolgt ist, bleibt der Aufenthalt des Amerikaners in Deutschland rechtmäßig.
4. Der Amerikaner sollte schnellstmöglich einen neuen Pass benatragen.


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Offenbach

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