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aufenthalt bei Arbeitslosiglkeit


02.06.2010 22:01 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter




uten Tag,

ich habe eine Frae bezüglich meiner Freundin.
Meine freundin ist chinesische Staatsbürgerin. Sie kam 11/2006 zum Zwecke der Eheschließung nach Deutschland. Sie trennte sich aber bereits nach einem Jahr von ihrem Ehemann. Sie erhielt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auf Grund der Härtefallregelung. Aktuell wurde ihr Visum bis 02/2012 verlängert, dann wäre sie normalerweise in der Lage, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. SIe arbeitet als Arbeiterin in einem Unternehmen, hat dort einen befristeten Arbeistvertrag, der bis Oktober dieses Jahr läuft und dann hoffentlich verlängert wird. Das Arbeitsverhältnis wird im Oktober 2 Jahre angedauert haben sie hat ein Apapartement und kommt für ihren Lebensunterhalt selbst auf. Eine Möglichkeit auf freieillige Nachzahlung von Rentenversicherungbeiträgen ergibt sich lt. LVA-Berater aus der Zeit ihres Studiums in China.

Nun meine Fragen.

1. Die Ehe wird nun in diesem Monat geschieden. Hat das Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht?
2. Sofern der Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, und sie Arbeitslosengeld I beziehen muss, wird dann der Aufenthaltstitel widerrufen oder verkürzt?
3. Darf sie mit dem bestehenden Aufenthaltstitel nach Auspruch der Scheidung heiraten (wir planen das) oder muss sie das von China aus beantragen?

Vielen dank für Ihre Antwort. Wir planen, in Kürze zusammen zu ziehen und unser Leben gemeinsam zu verbringen, daher diese Fragen.

MFG
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthalt
03.06.2010 | 09:37

Antwort

von

Rechtsanwältin Isabelle Wachter
107 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

da Ihre Freundin nach der Trennung von ihrem Ehemann bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Härtefallregelung des § 31 Abs. 2 AufenthG erhalten hat, ist die nun anstehenden Scheidung für den Fortbestand des Aufenthaltsrechts Ihrer Freundin unerheblich.

Der Aufenthaltstitel Ihrer Freundin wurde bis zum Februar 2012 verlängert. Ein Aufenthaltstitel ist ein beünstigender Verwaltungsakt. Da Ihre Freundin Ihren Lebensunterhalt selbst bestreitet und eine eigene Wohnung hat, lagen zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltstitels auch die gesetzlichen Erteilungs/Verlängerungsvoraussetzungen vor.

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LVerwVerfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) nur widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

In § 52 AufenthG sind die Widerrufsgründe für Aufenthaltstitel abschließend geregelt. Die Tatsache, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen bereits erteilten Aufenthaltstitel nachträglich wegfallen, ist hier nicht aufgeführt und stellt dementsprechend auch keinen Widerrufsgrund dar.

Sie brauchen also nicht zu fürchten, dass der Aufenthaltstitel Ihrer Freundin für den Fall, dass ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, wiiderrufen oder verkürzt wird.

Sobald Ihre Freundin rechtskräftig geschieden ist, kann sie eine neue Ehe eingehen.

Sie müssen dann zusammen zum Standesamt gehen und nachfragen, welche Papiere Sie für eine Eheschließung vorlegen müssen.

Es dauert in der Regel meherere Monate, bis die Voraussetzungen für eine Eheschließung vor einem deutschen Standesamt mit einem Nicht-EU Ausländer/ Ausländerin vorliegen, da viele Dokumente gefordert werden und diese alle zu übersetzen und zu legalisieren sind.

Mit dem befristeten Aufenthaltstitel, den Ihre Freundin hat, kann sie in Deutschland heiraten.

Nach der Eheschließung hat sie als Ehefrau eines Deutschen einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 AufenthG, auch dann, wenn sie nicht arbeitet, ja selbst dann, wenn Sie beide nicht arbeiten.

Eine Ausreise nach China ist in Ihrem Fall nicht erforderlich.


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Tel: (069) 85003383
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Offenbach

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Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht