Ich bin vor 3 Jahren auf einen Kran geklettert, um ein Video dort oben zu machen.
Leider musste ich schon nach kurzer Zeit feststellen, dass mehrere Einsatzwagen, Feuerwehr, Polizei, Rettung - die gesamte Palette also - vorgefahren waren.
Nach dem Abstieg wurde mir gesagt, dass jemand die Polizei gerufen hat, weil er gedacht hatte, ich wolle mich umbringen und dass ich nun den Einsatz bezahlen müsse...
Es kam ewig nichts, sodass ich dachte, es hätte sich erledigt aber jetzt plötzlich, nach drei Jahren kommt eine Rechnung über 400 Euro ins Haus geflattert.
Muss ich die bezahlen oder lohnt es sich Einspruch zu erheben?
Schließlich habe ich nicht versucht mich umzubringen und das einzige was ich "schlimmes" gemacht habe ist Besitzstörung oder so aber wie es aussieht hat der Eigentümer der Baustelle auf eine Klage verzichtet...
Danke im Vorraus!
Leo
PS: Zusatzinfos:
- gefordert wird die bezahlung von neun Beamten für 1 Stunde und von 4 PKWs je 4 Kilometer
- der Vorwurf lautet "Einsatz der Polizei infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung" (Ziffer 20.5 §§ 2, 4 bis 6 des Gebührengesetzes)
Antwort geschrieben am 07.04.2011 20:54:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Mit Ihrer Kletteraktion haben Sie einen Polizei- und Feuerwehreinsatz ausgelöst. Objektiv haben Sie sich in Gefahr gebracht, denn es bestand die konkrete Gefahr eines Absturzes. Damit haben Sie eine Gefahrenlage geschaffen, zu deren Abwehr bzw. Beseitigung die Polizei verpflichtet war. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie den Anschein einer Selbstmordgefährdung erweckt haben oder nicht. Auch ohne einen solchen Anschein mussten Polizei und Feuerwehr dafür sorgen, dass Sie von dem Kran heruntergeholt werden.
Ohne einen solchen Einsatz hätte die Gefahr fortbestanden, dass Sie abstürzen und sich und / oder gar andere ernsthaft verletzen.
Im Ergebnis gehe ich nach erster Einschätzung davon aus, dass Sie die Kosten für den Einsatz übernehmen müssen. Es geht dabei nicht um die Frage der Besitzstörung, sondern darum, dass Sie eine Gefahrenlage geschaffen haben.
Der Erstattungsanspruch ist nach m. E. auch noch nicht verjährt.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.04.2011 21:02:22
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich glaube aber das etwas missverstanden wurde; Nämlich dass ich nicht vom Kran herunter geholt wurde.
Es bestand eigentlich keine Gefahr für mich.
Ich bin ganz normal - wie jeder Kranfahrer auch - die Treppen hochgeklettert bis zur Kabine und als die Polizisten mit einem Megaphon nach mir gerufen haben, bin ich wieder heruntergeklettert.
Ist die Sachlage trotzdem dieselbe?
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich glaube aber das etwas missverstanden wurde; Nämlich dass ich nicht vom Kran herunter geholt wurde.
Es bestand eigentlich keine Gefahr für mich.
Ich bin ganz normal - wie jeder Kranfahrer auch - die Treppen hochgeklettert bis zur Kabine und als die Polizisten mit einem Megaphon nach mir gerufen haben, bin ich wieder heruntergeklettert.
Ist die Sachlage trotzdem dieselbe?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.04.2011 21:31:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
trotz Ihrer Konkretisierung ändert sich die Rechtslage leider nicht.
Es kommt darauf an, ob aus objektiver Sichtweise eine Gefahrenlage bestand oder der Eindruck einer Gefahrenlage erweckt wurde.
Auch wenn Sie sich subjektiv nicht in Gefahr fühlten, haben Sie objektiv eine abstrakte oder konkrete Gefahrensituation herbeigeführt. Die Polizei wusste schließlich nicht, was Sie vorhatten. Auch wenn die Polizei Sie nicht heruntergeholt hat, hat sie die abstrakte Gefahr doch beseitigt.
Wären Sie trotz Aufforderung oben geblieben, hätte die Feuerwehr Sie mit höchster Wahrscheinlichkeit heruntergeholt. Sie wurden nach m. E. nur deshalb nicht heruntergeholt, weil Sie "freiwillig" wieder heruntergekommen sind.
Somit ändert sich die Rechtslage leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
trotz Ihrer Konkretisierung ändert sich die Rechtslage leider nicht.
Es kommt darauf an, ob aus objektiver Sichtweise eine Gefahrenlage bestand oder der Eindruck einer Gefahrenlage erweckt wurde.
Auch wenn Sie sich subjektiv nicht in Gefahr fühlten, haben Sie objektiv eine abstrakte oder konkrete Gefahrensituation herbeigeführt. Die Polizei wusste schließlich nicht, was Sie vorhatten. Auch wenn die Polizei Sie nicht heruntergeholt hat, hat sie die abstrakte Gefahr doch beseitigt.
Wären Sie trotz Aufforderung oben geblieben, hätte die Feuerwehr Sie mit höchster Wahrscheinlichkeit heruntergeholt. Sie wurden nach m. E. nur deshalb nicht heruntergeholt, weil Sie "freiwillig" wieder heruntergekommen sind.
Somit ändert sich die Rechtslage leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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