Frage geschrieben am 05.02.2010 23:56:35
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arglistige täuschung einer person im ausland (nicht eu)
Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1106Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich kann den geldtransfer belegen und habe zeugen vor ort.
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Antwort geschrieben am 06.02.2010 00:55:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht
Bewertungen: 159
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden rechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung darstellen können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
Als Opfer einer Straftat können Sie selbst keine Sanktionen gegenüber der Täterin durchsetzen. Ist hier der Straftatbestand des Betruges, § 263 StGB erfüllt, so wird die Staatsanwaltschaft nach Vornahme Ihres Strafantrag Ermittlungen aufnehmen. Sie können dies mündlich bei der Kriminalpolizei vortragen oder einen schrifllichen Antrag stellen. Je mehr Unterlagen Sie vorlegen können und Zeugen angeben können, umso besser.
Da es sich nach Ihrer Schilderung nicht um einen geringen Schaden handelt, handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, bei der die Ermittlungspflicht durch die Strafverfolgungsbehörde besteht. Sie erhalten dann aber keine Informationen darüber, wie sich diese Ermittlungen gestalten, es sein denn, Sie beauftragen einen Anwalt mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Der Anwalt kann dann Akteneinsicht nehmen.
Da die Person hier keinen Aufenthalt hat, müssen Sie damit rechnen, dass hier nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren wahrscheinlich mangels Fahndungserfolg zur Vernehmung dieser Person vorläufig nach § 205 StPO eingestellt wird.
Hat die Täterin die Staatsangehörigkeit Kenias, so benötigt sie nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Visum für den Aufenthalt in Deutschland. Sie sollten daher im Land bei der konsularischen Vertretung das Besuchsvisum beantragen, so dass sie dabei erkannt werden kann. Eine Strafverfolgung und Ermittlung kann dort nicht erfolgen. Die Einreise kann dabei jedoch vereitelt werden. Sie sollten daher die deutsche konsularische Einrichtung in Kenia infomrieren. Sie erhalten dann aber keine Auskunft, ob sie sich dort wieder gemeldet hat oder nicht.
Reist sie ein und Sie erfahren dies, sollten Sie die ermittelnde Stelle in Deutschland wieder informieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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