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arbeitsrecht (arbeitsort/gesetzl. kündigungsfrist)


| 06.05.2011 12:14 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

moin moin,
es stellt sich die frage nach der zumutbarkeit: es besteht das betriebliche angebot (für brutto eur 500 mehr) von berlin nach düsseldorf zu ziehen. ein bestehendes büro in berlin soll geschlossen werden; arbeitsplätze abgebaut bzw. verlegt werden. für die bestehenden berliner arbeitsplätze wurden bereits neue arbeitnehmer in dus eingestellt. der arbeitgeber hat den schritt der betrieblich bedingten Kündigung vor über einem halben jahr angekündigt, bis jetzt ist nichts definitives passiert. es zieht sich hin und in berlin wird noch viel arbeit geleistet.
kann ein umzug (distanz 550 km) so vom arbeitgeber verlangt werden?
betriebszugehörigkeit zum jetzigen zeitpunkt: 3 jahre.
arbeitsvertrag sagt: "arbeitsort ist berlin. die firma behält sich vor, herrn x innerhalb des unternehmens in unternehmen, die mit der firma wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden sind, auch an einem anderen ort einztusetzen ganz oder teilweise oder eine andere oder zusätzliche tätigkeit zu übertargen..."
nun die fragen: da das angebot nach dus zu gehen aus privaten/persönlichen gründen abgelehnt wird,

1) besteht die rechtliche chance eine abfindung zu erhalten?
(wenn ja, welche höhe, was wäre üblich)
2) muss anteilig das 13. gehalt für das lfd. jahr bei betrieblicher Kündigung gezahlt werden? (Vertrag sagt nüchtern:"es werden 13 gehälter gezahlt."
das 13. wird immer im november des lfd. jahres ausbezahlt.
3)innerhalb welcher frist wird die kündigung wirksam? der vertrag sagt:
"-das arbeitsverhältnis endet mit ablauf des monats, in dem herr x das 65. lebensjahr vollendet, ohne dass es einer kündigung bedarf."
"-für die kündigung gelten die gesetzlichen kündigungsfristen" (-die da sind?)
"-beide parteien haben das recht zur außerordentlichen kündigung aus wichtigem grund"
eine bereits angekündigte neustrukturierung der örtlichkeiten der büros fällt sicher nicht in die "ausserordentlichkeit". ist diese annahme richtig?
besten dank für ihre sicherlich hilfreiche rückmeldung
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 149 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsrecht
06.05.2011 | 12:44

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


es ist leider ein weit verbreiteter Rechtsirtum, dass es bei eine Kündigung immer eine Abfindung gibt. dieser Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet (§ 1a KSchG).

Möglich wäre allenfalls, eine Abfindung im Rahmen eines beiderseitigen Aufhebungsvertrages zu vereinbaren. Dann aber wäre alles (auch die Höhe) reine Verhandlungssache und auch freiwillig.


Vorbehaltlich der genauen Prüfung des Arbeitsvertrages steht Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung das 13. Monatsgehalt auch anteilig zu.


Die unter 3) geschilderte Vereinbarung stellt eigentlich den Regelfall zu den Kündigungsfristen dar. Geregelt sind diese Kündigungsfristen (und dabei ist die Reihenfolge der Prüfung einzuhalten) im

Arbeitsvertrag (die Individualabrede geht vor)
Tarifvertrag (sofern ein Tarifvertrag Anwendung findet)
BGB (und dort in § 622 BGB, wobei eine Staffelung nach Betriebszugehörigkeit vorzunehmen ist).

Eine Frist zum Ausspruch der Kündigung gibt es so nicht (Ausnahme: außerordentliche Kündigung - dort sind zwischen Grund und Ausspruch 14 Tage einzuhalten). Ab Zugang der Kündigungserklärung wird diese wirksam, wenn nicht binnen drei Wochen Klage dagegen erhoben wird.


Der Umzug der Firma nach Düsseldorf stellt in der Tat keinen wichtigen Grund dar. Dieser wichtige Grund muss aber bei einer außerordentlichen Kündigung gegeben sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 2011-05-09 | 09:35


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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