Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Ausländer.
Mein Schwager ist aus der Ukraine.
er ist promoviert und will in Deutschland arbeiten als consultant und berater. Er hat schon einen arbeitgeber gefunden der ihn entsprechend anstellen will .
Er möchte als Fachkraft angestellt sein. Das gehalt ist hoch bemessen nach den regeln .
Folgende Fragen:
was muß jetzt wer tun ? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ?
Wer stellt den Antrag?
er ist noch nicht gemeldet in deutschland und hat keine Adresse. Gilt die Adresse des Arbeitgebers ?
Eine sozialversicherungsnummer hat er auch nicht.
mit freundliche Grüßen
Antwort geschrieben am 27.06.2011 16:04:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein Antrag auf Visum/Aufenthaltserlaubnis ist von Ihrem Schwager als Ausländer zu stellen, was auch schon im Ausland geschehen kann beziehungsweise im Hinblick auf das Visum erfolgen muss, wobei sich dann die jeweilige Botschaft in Kiew beziehungsweise das Konsulat mit der Ausländerbehörde abstimmen würde, die in dem Landkreis beziehungsweise in der Stadt liegt, in dem beziehungsweise in der Ihr Schwager zukünftig in Deutschland wohnen möchte.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass der Ausländer
1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Zudem sollte dann auch der Name und die Adresse des zukünftigen Arbeitgebers angegeben werden.
Dieser hat dann den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden.
Zwar ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis grundsätzlich unabhängig von dem Vorliegen eines wirksamen Aufenthaltstitels, den die öffentliche Verwaltung ausgibt, jedoch sollte beides hier auf einer Stufe erfolgen und in Einklang gebracht werden.
Antragsformulare finden Sie im Internet bei der betreffenden Ausländerbehörde oder auch bei der Konsularvertretung von Deutschland in der Ukraine.
Bei Spitzenkräften der Wirtschaft - wie hier gegebenenfalls - entfällt auch eventuell eine Vorrangprüfung im Hinblick auf vergleichbare deutsche Arbeitnehmer, so dass die Sache nur bedingt oder gar nicht mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt werden muss.
Eine besondere Arbeitsgenehmigung muss nicht eingeholt werden, sondern dieses erfolgt dann im Rahmen der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Beschäftigung, und wird dann von Amts wegen erfolgen.
Soweit hier Ihr Schwager schon konkret ein Beschäftigungsverhältnis in Aussicht hat, so ist dieses jedenfalls hilfreich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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