18.03.2011 | 20:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Maurice Moranc
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Sehr geehrte Fragenstellerin,
hinsichtlich des anzuwendenen Strafrahmens kommt es zunächst darauf an, ob Ihnen ein "einfacher" oder ein besonders schwerer Fall des Betrugs vorgeworfen wird. Der konkrete Tatvorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift.
§ 263 Abs. 1 StGB sieht für "einfachen" Betrug einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach
§ 263 Abs. 2 StGB zieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren nach sich.
Die Höhe der letztlich zu erwartenden Strafe kann aus der Ferne aber leider nicht seriös vorausgesagt werden, da dies von mehreren unbekannten Faktoren abhängt, wie z.B. die Umstände der Tatbegehung, Ihrer Einsicht und Reue, der Schadenswiedergutmachung, Ihrem Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden sowie dem Gericht und nicht zu unterschätzen von der Einstellung und dem Gemüt des Richters.
Da Sie nicht vorbestraft sind wage ich jedoch die unverbindliche Prognose, dass Sie mit einer Haftstrafe auf Bewährung im unteren Bereich rechnen müssen. Eine Geldstrafe scheint mir aufgrund Ihrer finanziellen Lage nicht sinnvoll, da Sie nach Ihrer Schilderung kaum in der Lage sein dürften, eine solche neben der Schadenswiedergutmachung zu leisten. Sofern Sie wegen eines besonders schweren Fall des Betrugs verurteilt werden würden, käme zudem eine Geldstrafe bereits gar nicht mehr in Betracht.
Eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist in einem starfrechtlichen Verfahren stets zu empfehlen, da dieser die Regeln des Strafprozesses kennt und beherrscht, was im Vergleich zu einem Prozess ohne Verteidiger erfahrungsgemäß zu einer milderen Strafe führt. Allerdings wird der Rechtsanwalt ein entsprechendes Honrar fordern. Für eine Pflichtverteidigung, bei der die Kosten zunächst von der Staatskasse getragen werden, dürfte es hier an den Voraussetzungen fehlen.
Vor diesem Hintergrund erlaube ich mir noch den Hinweis, dass Sie die Zahlung des für diese Frage ausgelobten Betrags sicherstellen sollten. Andernfalls würde dies eine erneute Betrugshandlung darstellen, was in Ihrem Fall alles andere als hilfreich wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend noch folgenden Hinweis:
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