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| 05.06.2012 10:34 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

ich habe für eine erblasserin vor ihrem ableben von ihren konten geld abgehoben; während sie im krankenhaus und im hospiz lag. ich hatte kontovollmacht auf allen konten. das geld habe ich ihr jedoch übergeben. mir leider nichts schriftliches geben lassen. das geld hat sie nicht mir sondern ihr nahestehenden freunden geschenkt. jetzt möchte mich ein erbe anzeigen. welche karten habe ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
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05.06.2012 | 11:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung haben Sie keine Straftat begangen, da Sie das Geld der Kontoinhaberin ausgehändigt haben.

Grundsätzlich ist es natürlich möglich, daß Erben Strafanzeige erstatten. Nachfolgend müßten Ihnen die Straftaten (z.B. Unterschlagung) auch nachgewiesen werden. Dies sollte schwierig sein, insbesondere wenn es sich um „normale Geldbeträge", also keine Geldbeträge von außergewöhnlicher Höhe handelt.

Wenn sich die tatsächlichen Empfänger der Geldbeträge ermitteln lassen, sehe ich insofern überhaupt keine Gefahr, selbst wenn Sie keine Quittungen haben.

Aber auch im Fall, daß es nicht mehr klar ist, wer das Geld empfangen hat, gilt selbstverständlich der Grundsatz, daß Ihnen eine Straftat nachzuweisen ist.

Wenn Sie sich rechtmäßig verhalten haben, können Sie auch eine diesbezügliche schriftliche Mitteilung an den Erben erwägen (nachweisbar per Einschreiben), daß Sie sämtliche Geldbeträge der Kontoinhaberin ausgehändigt haben und Sie sich im Falle der Strafanzeige eine eigene Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB vorbehalten.

Sollte es dennoch zur Strafanzeige kommen, empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt einzuschalten um das weitere Vorgehen prüfen zu lassen, bevor Sie irgendeine Aussage machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Bewertung des Fragestellers 2012-06-08 | 00:31


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