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Frage geschrieben am 24.01.2012 13:23:59

anzeige gegen körperverletzung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 767
hallo, mein mann war gewalttätig gegen über mich und ich habe die wohnung verlasen und ihm mit anzeige bedroht. er hat daraufhin zur polizei gegangen und eine anzeige gegen mich erstellt. ich aber habe erst davon erfahren, wenn er mir ein schreiben von seinem anwalt gezeigt hat, wo steht volgendes: in obriger angelegenheit habe ich die vorladung als beschuldigte zum 24.1.2012 erhalten. ich werde nicht erscheinen und zunächst von meinem aussageverweigerungsrecht gebrauch machen. erforderlichenfalls werde ich einen rechtanwalt mit meiner verteidigung beauftragen. ich weise aber schon jetzt darauf hin, dass mein ehemann kein interesse an der weiteren verfolgung der angelegenheiten hat, wir haben uns ausgesöhnt. mein mann hat die vorladung versteckt, erst vor paar tagen hat er mich über die anzeige benachricht, er wollte das von mir verstecken. er will das ich das unterschreibe; er sagt er ist gleich zur polizei gegangen die aussage zurückzuziehen aber sie haben gesagt es geht nur über der anwalt. meine frage: was bedeutet das für mich, wenn ich es unterschreibe. frist ist bis morgen. was soll ich tun. diese schreiben von sein anwalt klingt mir gegen mich. ich möchte kein gericht verfahren. ist das schlimm für mich wenn ich das unterschreibe und bleibe ich als beschuldigte und habe weiter akten beim polizei. ich habe mein mann nicht geschlagen, er aber mich. ich habe noch blauen flecken im körper. wollte ihm nicht anzeigen. aber wenn es dazu kommt wegen dieser sache, wie stehe ich da. mit freundlichen grüßen sandra


Antwort geschrieben am 24.01.2012 14:03:23
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


zunächst einmal ist wichtig, WAS GENAU Sie unterzeichnen sollen, wobei es auf den genauen Wortlaut ankommen wird. Ohne eine solche vollständige Prüfung kann man Ihnen nur raten, gar nichts zu unterzeichen, da eine einmal gegebene Unterschriften nicht so ganz einfach aus der Welt geschaffen werden können.


Sofern Sie beschuldigt werden, sollten Sie keine Angaben machen, ohne VORHER über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen, da der Inhalt der Akte und die genauen Vorwürfe ja gar nicht bekannt sind.


Die Rücknahme des Strafantrages muss auch nicht über einen Rechtsanwalt erfolgen; die diesbezügliche Information des Polizeibeamten ist unrichtig (wenn sie denn so gefallen ist).


Beide Eheleute haben wechselseitig ein Aussageverweigerungsrecht, brauchen also gar nicht gegen den Ehepartner aussagen. Fehlt es dann an dieser Aussage, dürfte das Verfahren sowieso folgenlos eingestellt werden, da bei innerfamiliären Streitigkeiten kein öffentliches Interesse bejaht werden dürfte.


Sofern Sie jeweils als Beschuldigte vernommen werden sollen, machen Sie also bitte keine Angaben.

Sofern Sie als Zeugen vernommen werden sollen, berufen Sie sich jeweils aus das Aussageverweigerungsrecht und sagen auch nicht aus.

Die Verfahren werden dann ohne jede Folge für Sie und Ihren Ehemann eingestellt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 14:09:38

sehr geehrte Hernn Bohle,
das ist das Inhalt von dem Brief von den Anwalt meines Mannes, den ich unterschreiben soll. mir ist auch unklar, weshalb er das nicht zurückziehen könnte bei Polizei und bitte um Antwort, weshalb das über sein Anwalt laufen soll.

Briefinhalt;ich werde nicht erscheinen und zunächst von meinem aussageverweigerungsrecht gebrauch machen. erforderlichenfalls werde ich einen rechtanwalt mit meiner verteidigung beauftragen. ich weise aber schon jetzt darauf hin, dass mein ehemann kein interesse an der weiteren verfolgung der angelegenheiten hat, wir haben uns ausgesöhnt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 14:16:18

Sehr geehrte Ratsuchende,


es MUSS NICHT "über seinen Rechtsanwalt laufen". Ihr ehemann könnte auch ohne Rechtsanwalt selbst bei der Polizei vorsprechen und dort erklären, dass eine Versöhnung stattgefunden hat und er kein Interesse an einer Strafverfolgung hat.

Es ist also FALSCH, wenn Ihnen gegenüber behauptet wird, es müsse "über seinen Anwalt laufen".


Sie brauchen (und sollten) auch nichts unterschreiben. Dieses ist gar nicht notwendig. eine fehlende Unterschrfit wäre für Sie auch folgenlos, so dass Sie bitte NICHT UNTERSCHREIBEN.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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