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hallo!ich wurde am 12.11.2008 zu einer gesamtfreiheitsstrafe von 5 monaten verurteilt.die strafe wurde zur bewährung ausgesetzt!jetzt bin ich zu einer freiheitsstrafe von einem jahr verurteilt worden(ohne bewährung),und zwar wegen gefährlicher körperverletzung!die körperverletzung entstand allerdings aus einer notwehrsituation heraus,der ich mich nicht entziehen konnte!jetzt wurde der antrag auf Widerruf der bewährung gestellt,und ich wollte mal wissen,ob man mir die bewährung widerrufen kann,aufgrund der neuen verurteilung,die ja keine geplante straftat oder so war!!Antwort geschrieben am 28.06.2010 11:05:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
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das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat (§ 56f Abs.1 Satz 1 Nr.1 StGB).
Die zweite Halbsatz ab „und dadurch zeigt," ist eine echte Voraussetzung, die das Gericht zu prüfen hat. Die Begehung einer Straftat allein reicht nicht aus.
Bei der ursprünglichen Entscheidung über die Bewährung hat das Gericht eine günstige Sozialprognose gemacht.
Bei der späteren Straftat prüft das Gericht, ob die Sozialprognose noch haltbar ist und, ob es nicht vielleicht ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen.
Das Bundesverfassungsgericht formulierte dies so (Beschluss vom 21-03-1994 - 2 BvR 560/93):
"Die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur entnimmt „der Regelung von § 56f Abs.1 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit § 56f Abs. 2 StGB, dass die Regelung einer Straftat in der Bewährungszeit nur dann den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigt, wenn sich im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände wegen der neuen Tat ein Anlass für eine Berichtigung der ursprünglich als positiv bewerteten Sozialprognose ergibt. Lassen diese Umstände trotz der neuen Tat eine künftig straffreie Führung des Verurteilten erwarten oder ergibt sich eine solchermaßen günstige Täterprognose jedenfalls unter Berücksichtigung der Anordnung und Erteilung von weiteren Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB, so wird der Widerruf für unzulässig gehalten."
Eine Notwehrlage wird in diesem Zusammenhang allerdings nicht berücksichtigt. Sofern das Gericht von einer Notwehr überzeugt gewesen wäre, hätte es Sie freigesprochen.
Allerdings sind sämtliche Umstände, auch Umstände der Tat zu berücksichtigen. Dabei kann es dann auch eine Rolle spielen wie „geplant" die Tat war. Es wird aber auch berücksichtigt werden, etwa wie gefährlich die Tat war, welche Schäden entstanden sind, etc.
Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Gericht dem Antrag statt gibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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