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Frage geschrieben am 17.03.2011 23:46:48

annulierung einer ehe mit einem ausländer

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1250
hallo! habe im mai letzten jahres meinen( war im 5 monat schwanger) kosovo-albaner freund geheiratet. das kind ist nicht von ihm da er ja nicht da sein konnte und wir unsere beziehung deswegen sehr locker gehalten haben(sex mit andren war ok)! da mein kind sehr krank geboren wurde und ist, hat es etwas länger gedauert um das visum zu beantragen. nach allem papierkram wurde es abgelehnt, da mein "freund" falsche angaben gemacht hat....keine ahnung warum aba nun ist es mir klar. er war nur noch mit mir zusammen um ein deutsches visum zu bekommen und da es abgelehnt wurde, intressiert es ihn nicht mehr, wie es uns geht oda dem kind. früher haben wir jeden tag geschrieben oda uns geshen via internet, aba jetzt gar nicht mehr. kann ich diese ehe annulieren lassen auf grund "arglistiger täuschung" oder ähnlichem?? und wenn ja, was hat dass für konsequenzen für ihn?? kriege ja absolut keine unterstützung und hilfe vom staat, da man ja davon ausgeht, daß mein "ehemann" zahlt, was ja leida nicht der fall ist! wäre wirklich sehr dankbar für hilfe, bin total verzweifelt weil ich so blind und blöd war drauf rein zu fallen und nun echt tief in der sch.... hock und keine ahnung hab, wie ich da wida rauskommen soll, ohne dass mein kind drunter leiden wird!! wünscht man könnte diese ehe annulieren....besteht da irgendeine chance des zu tun???? bitte schnell um antwort...will die ganze sache endlich hinter mir lassen.


Antwort geschrieben am 18.03.2011 00:03:26
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

hier kommt ein Aufhebungsantrag nach § 1314 Abs.2 Nr.5 BGB in Betracht.

Denn so wie Sie es schildern, liegt eine Scheinehe vor.

Diese liegt vor, wenn die Eheschließung nicht dem Ziel dient, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen.

Sie dient nur dem Zweck, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Und dieses liegt hier offenbar vor.

Suchen Sie unverzüglich einen Kollegen vor Ort auf, um sich umfassen beraten zu lassen. Alle Einzelheiten sind dabei wichtig.

Der Kollege kann dann die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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