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hallo,
ich habe 2007 eine strafe von 3 monaten auf 3 jahre Bew. bekommen, und 2008 nochmals 8 monate auf 3 jahre. beide wegen kreditkartenbetrug und betrug.
dann musste ich für 70 tage in haft, zwecks einer geldstrafe die ich nich zahken konnte, dadurch habe ich mein geschäft wieder verloren, und konnte diverse rechnungen von getränke lieferanten etc. nich zahlen und alte " freunde" 2 an der zahl haben mich au in dieser zeit angezeigt bestellt zu haben ohne ihr wissen, aber ich habe das diesmal wirklich nicht gemacht!! nur jetz bin ich seit 3.7.2009 wieder draussen habe alles wieder neu aufgebaut, meine tochter wieder bei mir und bin komplett aus dem alten leben weg, habe mich um mein insolvensverfahren gekümmert und will nur noch das alles "normal" wieder wird, zudem werde ich eine ambulante terapie machen "vergangenheitsverarbeitung" und verhaltensterapie um alles was so passiert ist aufzuarbeiten.nur wenn so wie ich erfahren habe wird die staatsanwältin in den nächsten tagen die anklageschrift verfassen, und dann kommt es doch zu einer verurteilung. werden mir dann meine bewährungen wiederufen und ich verlier alles wieder was ichh neu geschaft habe.
weiss echt nicht wie es weiter gehen soll... bitte um rat!!!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 10:45:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18, 86156 Augsburg, Tel: 0821 - 4530333, Fax: 0821 - 4530334
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht
Bewertungen: 155
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aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich besteht bei einschlägigen Straftaten, die während der laufenden Bewährung begangen wurden die Möglichkeit des Widerrufs. Der Widerruf erfolgt, wenn aufgrund des Verhalten des Verurteilten die Voraussetzung für die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Stichwort günstige Sozialprognose) nicht mehr gegeben ist.
Leider wird hier nicht klar, in welchem Zeitraum die nunmehr zur Anklage gelangenden Taten erfolgten. Sofern der Tatzeitpunkt vor einer der letzten Verurteilungen liegen sollte, käme eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Wann war die angebliche neue Tat?
Nachdem hier allerdings zwei Bewährungsstrafen von insgesamt fast einem Jahr zur Disposition stehen, können Sie mich ausnahmsweise in der Sache auch anrufen. An Ihrer Stelle würde ich nicht einfach abwarten was passiert, sondern die Angelegenheit aktiv in die Hand nehmen, um ein bestmögliches Ergebnis einzuholen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt &
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