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Frage geschrieben am 18.02.2010 12:19:13

angedrohte räumungsklage

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1199
Seit nunmehr fast 9 Jahren waren mein partner und ich zusammen.2006 haben wir ein Haus gekauft (grundbucheintrag läuft auf ihn)und gemeinsam bis zum heutigen tag daran renoviert.Dafür wurde auch mein Geld,meine zeit und meine Arbeitskraft genutzt.im dez.letzten jahres hat er eine neue frau kennen gelernt und möchte das ich mit unsere tochter sofort ausziehe ansonsten bekomm ich eine räumungsklage bzw er lässt alle meine sachen zwangsweise entfernen.nun meine frage :wie kann ich dagegen vorgehen bzw habe ich irgendwelche rechtlichen mittel mich dagegen zu wehren?kann er das einfach durchsetzen ohne frist ?wie ist in solchen fällen die rechtslage ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.02.2010 13:07:52
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie sich gegen die Aufforderung, dass Haus zu verlassen nicht wehren können.

Ihren Angaben nach sind Sie nicht miteinander verheiratet und dass Haus steht im Alleineigentum Ihres bisherigen Lebensgefährten.

Dieser hat als Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes nach § 985 BGB und kann somit die Räumung verlangen. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB wegen Besitzstörung, wenn gegen Sie sich gegen den Willen des bisherigen Lebensgefährten im Haus aufhalten oder sich noch persönliche Sachen von Ihnen darin befinden.

In der Regel sollte hier eine angemessen Fristsetzung erforderlich sein, die nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist.

Rückzahlung von Geld kann unter den Voraussetzungen des § 812 Absatz 1 2 Alt. 2 BGB dann verlangt werden, wenn der mit der Zahlung des Geldes beabsichtigte Zweck nicht eingetreten ist. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die erbrachten persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht auszugleichen sind (BGH, FamRZ 1983, 1213), sondern vielmehr davon ausgegangen werden kann, die Leistungen sollten ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der hierzu gerade in der Lage war (BGH, FamRZ 1983, 1213; NJW 1983, 1055).

Dieser Grundgedanke kann allerdings dann nicht herangezogen werden, wenn innerhalb oder aus Anlass der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien Leistungen erbracht sind, bei denen aufgrund ihres wirtschaftlichen Wertes oder aus anderen Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, der Leistende habe diese ohne Rücksicht auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen zuwenden wollen.

Je nach den näheren Umständen des Einzelfalles sind dann Ausgleichsansprüche unter Heranziehung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539; OLG Hamm, FamRZ 1994, 380; OLG Karlsruhe,NJW-RR 1994, 1157) oder aber Bereicherungsansprüche denkbar (OLG Stuttgart, NJW-RR 1993, 1475; OLG Karlsruhe, NJW 1994, 948).

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung setzt dann voraus, dass mit der Leistung ein über die Leistung hinausgehender Zweck verfolgt wurde und dass zwischen den Parteien über die Verfolgung dieses Zweckes wenigstens tatsächlich eine Willensübereinstimmung bestanden hat (BGH NJW 1992, 427).

In der Regel sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Lebensgefährte wertsteigernde Zuwendung zum Haus erbringt, welches im Alleineigentum des anderen Lebensgefährten steht.

In der Regel sind diese Leistungen mit dem Zweck bewirkt, dass die Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


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