Frage geschrieben am 16.07.2007 19:31:00
angeblicher gewerblicher betrug
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4258vor 3-4 jahren saß ich wegen versandhausbetrug 3 wochen im dauerarrest.
jetzt hat mein mann und ich einen neuen gerichtstermin wegen angeblichen gewerblichen betrug in 9 fällen.
alles ebaysachen,die sind aber vor meiner bewährung passiert.
von den 9 sachen sind 2 sachen von mir,sind kleinere summen bis gerade 700 euro
mein mann hat vor kurzem erst eine geldstrafe in höhe von 1200 euro erhalten.
#was erwartet uns jetzt wird es wirklich als gewerblicher betrug gerechnet?
ich habe seit meiner verurteilung vor einem jahr nix mehr gemacht. zahle sogar schadenswiedergutmachung die ich auch einhalte. bitte schnelle antwort.lieben dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.07.2007 20:10:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 120
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gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Der Strafrahmen bei gewerbsmäßigem Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Da Sie mitteilten, dass es sich um "Altfälle" handelt, wäre in Ihrem Fall wohl eine Gesamtstrafe aus den bereits abgeurteilten 7 Monaten m.B. und der nunmehr noch zu erwartenden Strafe zu bilden. Welche Höhe hier exakt zu erwarten ist, lässt sich nur schwer prognostizieren. Alles in Allem könnte es auf eine Gesamtstrafe von 10-13 Monaten hinauslaufen, die wohl nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden dürften.
Aufgrund der Tatsache, dass in Ihrem Fall augenscheinlich ein niedrige Schaden verursacht wurde (durch die beiden nunmehr angeklagten Taten) könnte man auch versuchen, eine Einstellung nach § 154 StPO zu erreichen. Dies ginge dann, wenn das zu erwartende Strafmaß ggü. der bereits ausgeurteilten Strafe nicht nennenswert ins Gewicht fallen würde.
Bzgl. Ihres Mannes lässt sich eine Prognose, in Unkenntnis der Gesamtschadenshöhe, noch schwerer erstellen.
Jedenfalls wirkt es sich bei Betrugsdelikten regelmäßig günstig aus, wenn der Täter aktive Schadenswiedergutmachung (sprich: Bezahlung) betreibt.
Insgesamt ist Ihnen anzuraten, einen Verteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Auch dies wirkt oftmals strafmaßreduzierend. Bei Bedarf können Sie sich, nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Nähe, gerne an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für die weitere Interessenwahrnehmung, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
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