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angeblichem unfallflucht


28.04.2010 14:58 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt


| in unter 2 Stunden

ich soll beim verlassen eines parkhauses den parkschenautomaten beschädigt haben was mir aber nicht bewußt ist,habe heute einen anruf von der polizei bekommen und soll mich dazu äussern was muss ich jetzt tun?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Unfallflucht
28.04.2010 | 16:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Frage.

Es geht um den Vorwurf „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" gemäß § 142 StGB.

Ob Sie sich strafbar gemacht haben, kann ich zwar ohne Kenntnis der genauen Sachlage nicht beurteilen.

Zunächst müsste Ihnen aber überhaupt nachgewiesen werden, dass Sie es waren, der gegen den Automaten gefahren ist.

Wenn ja, müsste dies einen Unfall im Rechtssinne des § 142 StGB darstellen.
So definiert es der Jurist: Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist.
Das heißt, der Schaden der entstanden ist, darf nicht ganz unbedeutend sind. Die Bagatellgrenze liegt derzeit bei ungefähr 50 Euro. Wenn Sie nichts gemerkt haben, kann der Schaden bei den stabilen Automaten eigentlich auch nicht so groß sein.

Außerdem müsste Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie sich vorsätzlich entfernt haben. Da Sie den Vorfall offenbar gar nicht mitbekommen haben, ist das nicht der Fall. In dem Fall liegt dann auch keine Strafbarkeit vor.

Offenbar hat Sie jemand bei der Polizei der Tat bezichtigt. Die Polizei ist nun verpflichtet, zu prüfen ob an der Sache etwas dran ist.
Sie haben nun mehrere Möglichkeiten, was Sie tun können, z.B. gar nichts. Eine Aussage oder Stellungnahme bei der Polizei muss nicht abgegeben werden. Auch zu bei einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. (Nur wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht lädt, muss man erscheinen, aber auch hier kann man zur Sache schweigen.)
Denn niemand ist verpflichtet gegen sich selbst auszusagen. Dies darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Der Höflichkeit halber sollte dann aber gegenüber der Polizei mitgeteilt werden, dass man von seinem Schweigerecht gebraucht macht.

Sie können aber auch schriftlich oder mündlich Angaben zur Sache machen. Zwar rät der Strafverteidiger in der Regel davon ab, da immer die Gefahr besteht, dass man sich dabei ungewollt belastet. Viele machen dies –vor allem bei kleineren Sachen – dennoch und begründen dies damit, man habe nichts zu verbergen, vermittle den Eindruck „mitzuarbeiten", außerdem erledige sich die Sache dann zügiger.

Weiterhin können Sie selbstverständlich auch einen Strafverteidiger beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Wenn Sie mögen, werde ich sehr gerne für Sie in der Sache tätig, rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an oder senden Sie einfach eine eMail.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Dortmund

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